Artitel 74. Entwurf und Amendemenis. Twesten. 587
2) von Wöolfel:*)
a) statt „einer Behbrde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes“
zu setzen:
weiner Behörde, eines öffentlichen Beamten oder eines Mit-
gliedes der bewaffneten Macht des Bundes“;
b) statt „seine Behörden und Beamten“ zu setzen:
„seine Behörden, Beamten und Mitglieder der bewaffne-
ten Macht.“
3) von Puttkammer (Fraustadt): “)
den Artikel dahin zu ändern:
„Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität,
die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes
wird in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und
bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder
künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine
gleiche gegen den einzelnen Vundesstaat oder seine Verfassung
begangene Handlung zu richten wäre.“
4) von Twesten:)
folgende Worte des Entwurss zu streichen:
„die Erregung von Haß oder Verachtung gegen
die Einrichtungen des Bundes oder die Anordnun-
gen der Bundesbehörden durch öffentliche Behaup-
tung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter
Thatsachen oder durch öffentliche Schmähungen oder
Verhöbhnungen; „Einrichtungen und Anordnungen.“
Awesten.f) Melne Herren, ich habe den Antrag gestellt, aus dem
Artikel 68 des Entwurfs diejenigen Worte zu streichen, welche eine
Bestimmung unserer Preußischen Gesetzgebung, den sogenannten
Haß= u. Verachtungsparagraphen reproduciren. Es könnte überhaupt
schon zweifelhaft sein, ob es nothwendig ist, in der Verfassung Strasartikel
über Vergehen aufzunehmen, welche gegen die Integrität, Sicherheit und Ver-
fassung des werdenden Bundes gerichtet sind. Im Grunde könnten wir
wohl, da die Bestimmungen Über Strafrecht und Strafprozeß zur Competenz
des Bundes gehören, solche Bestimmungen der Zukunft überlassen. Indessen
läßt sich sagen, daß auch die werdenden Einrichtungen schon gegen Angriffe
*) Dr.-S. n. 106.
*) Dr.-G. n. 98.
5#%) Dr.-S. p. 104.
1 St. Ver. S. 666.