Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artitel 74. Entwurf und Amendemenis. Twesten. 587 
2) von Wöolfel:*) 
a) statt „einer Behbrde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes“ 
zu setzen: 
weiner Behörde, eines öffentlichen Beamten oder eines Mit- 
gliedes der bewaffneten Macht des Bundes“; 
b) statt „seine Behörden und Beamten“ zu setzen: 
„seine Behörden, Beamten und Mitglieder der bewaffne- 
ten Macht.“ 
3) von Puttkammer (Fraustadt): “) 
den Artikel dahin zu ändern: 
„Jedes Unternehmen gegen die Existenz, die Integrität, 
die Sicherheit oder die Verfassung des Norddeutschen Bundes 
wird in den einzelnen Bundesstaaten beurtheilt und 
bestraft nach Maßgabe der in den letzteren bestehenden oder 
künftig in Wirksamkeit tretenden Gesetze, nach welchen eine 
gleiche gegen den einzelnen Vundesstaat oder seine Verfassung 
begangene Handlung zu richten wäre.“ 
4) von Twesten:) 
folgende Worte des Entwurss zu streichen: 
„die Erregung von Haß oder Verachtung gegen 
die Einrichtungen des Bundes oder die Anordnun- 
gen der Bundesbehörden durch öffentliche Behaup- 
tung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter 
Thatsachen oder durch öffentliche Schmähungen oder 
Verhöbhnungen; „Einrichtungen und Anordnungen.“ 
Awesten.f) Melne Herren, ich habe den Antrag gestellt, aus dem 
Artikel 68 des Entwurfs diejenigen Worte zu streichen, welche eine 
Bestimmung unserer Preußischen Gesetzgebung, den sogenannten 
Haß= u. Verachtungsparagraphen reproduciren. Es könnte überhaupt 
schon zweifelhaft sein, ob es nothwendig ist, in der Verfassung Strasartikel 
über Vergehen aufzunehmen, welche gegen die Integrität, Sicherheit und Ver- 
fassung des werdenden Bundes gerichtet sind. Im Grunde könnten wir 
wohl, da die Bestimmungen Über Strafrecht und Strafprozeß zur Competenz 
des Bundes gehören, solche Bestimmungen der Zukunft überlassen. Indessen 
läßt sich sagen, daß auch die werdenden Einrichtungen schon gegen Angriffe 
*) Dr.-S. n. 106. 
*) Dr.-G. n. 98. 
5#%) Dr.-S. p. 104. 
1 St. Ver. S. 666.
	        
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