Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 74. Tuwrsten. Wolfel. Wigard. 589 
Welfel (Luten).“) Ich habe Ihnen vorgeschlagen, für den Fall 
der Annahme des Artikels 68 des Entwurss der Verfassung des Norddeutschen 
Bundes einzuschalten in der slebenten Zeile bel den Worten „einer Be- 
hörde oder eines öffentlichen Beamten des Bundes," die Worte „oder eines 
Mitgliedes der bewaffneten Macht des Bundes"“. ch will Ihnen 
die Veranlassung zu diesem Verbesserungsvorschlage kurz mitthellen. — Zu- 
nächst aber bin ich mit dem Abgeordneten Twesten der Ansicht, daß der Ar- 
tikel 68 d. E. ebenso gut fehlen könnte; es ist nicht nöthig, daß die Deutsche 
Strafgesetzgebung noch durch einen solchen Artikel bereichert wird. Wenn 
aber der Artikel 68 angenommen werden sollte, so bin ich ferner der Ansicht 
des Abgeordneten Twesten, daß wir dann wenigstens den berühmten Kaut- 
schuck- Paragraphen unseres Strafgesetzbuches in die Verfassung nicht impor- 
tiren. Zedenfalls aber werden wir, meine Herren, nach dem Grundsatze: 
was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig, die Mitglieder der bewaff- 
neten Macht des Bundes nicht von dem Schutze ausschließen dürfen, den 
wir in dem Artikel 68 jedem öffentlichen Beamten des Bundes gewähren. 
Die Veranlassung dazu, meine Herren, ist das Verhältniß zudem König. 
reich Sachsen. Sie wissen, meine Herren, daß wir zur Zeit noch ein- 
zelne Städte des Königreichs Sachsen besetzt halten, und ich gebe mich 
der Hoffnung hin, daß, was namentlich den Königstein, Bautzen 
und Leipzig anlangt, dieses Verhältniß ein dauerndes sein werde, 
(Ruf von den Sachsen: Ohol) daß das Verhältniß wenigstens so lange 
dauern werde, — ich bitte, beruhigen Sie sich, meine Herren (zu den 
Sachsen gewendet), ich will dem Verhältniß nur eine kurze Dauer bemessen — 
wenigstens so lange dauern werde wie der Norddeutsche Bund. (Nuf 
von den Sachsen: Ohol) Wenn aber das Verhältniß, meine Herren, ein 
dauerndes sein soll, dann müssen auch die Besatzungstruppen in derfel- 
ben Weise geschützt sein, wie sie nach dem Prrußischen Strafgesetzbuch in 
Preußen geschützt sein würden. Das ist aber so viel ich weiß bisher nicht 
der Fall gewesen, wenigsteus ist ein Fall in Lelpzig vorgekommen, 
— es ist möglich, ich werde von jener Seite (auf die Sachsen deutend) corri- 
girt werden, und ich würde mich freuen, wenn das der Fall sein könnte — 
wo ein Soldat der Preußischen Garnison in Ausübung seines Berufs oder 
in Beziehung darauf beleidigt worden ist, wo zunächst der Staatsanwalt in 
Leipzig es abgelehnt, Anklage zu erheben, — ob später Remedur elngetreten 
ist, das weiß ich nicht. — Ich möchte nun aber unter allen Umständen die 
Preußische Garnison in Sachsen ebenso geschützt sehen wie eine Süchsische 
in Preußen geschützt sein würde, und deshalb habe ich den Verbesserungsvor= 
schlag gemacht. 
Dr. Wisard (Deesden).“) So sehr wir auch, meine Herren, in vielen 
  
) St. Ber. S. 666 r. m. 
SGt. Ber. S. 667 l. e.
	        
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