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leidigung, die Ungezogenheit, wie ich sie unbedingt bezeichne, mit der aller-
größten Schärfe zu ahnden.
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Wigard auf Vorausstel=
lung des neuen Artikels abgelehnt; der Antrag Twesten auf Strei-
chung der Worte te. (S. 587 Ziff. 4) wurde angenommenz; endlich der
Antrag Wolfel (auf Einreihung der bewaffneten Macht) wurde abge-
lehnt. Der Artikel in der hiernach gekürzten Gestalt (unter Wegstrich der
von Twesten beantragten Worte) wurde sodann mit sehr großer Mehrheit
angenommen. Ebenso erfolgte in der Schlußberathung, ohne Diecussion,
die Annahme nach der Vorberathung.“)
Artikel 75
(im Entwurf Artikel 69).“")
Artikel 69 des Entwurfs lautete:
.Für diejenigen in Artikel 68 bezeichneten Unternehmungen gegen
den Norddeutschen Bund, welche, wenn gegen einen der einzelnen
Bundesstaaten gerichtet, als Hochverrath oder Landesverrath zu
qualificiren wären, ist das gemeinschaftliche Oberappellationsgericht
der drei freien und Hansestädte in Lübeck die zuständige Spruchbe-
hörde in erster und letzter Instanz.“
Hierzu beantragte Dr. Schwarze#“#) folgendes Alinea 2 beizuflen:
„Die näheren Bestimmungen Über die Zuständig-
keit und das Verfahren des Oberappellationsgerichts
erfolgen im Wege der Bundesgesetzgebung. Bis zum
Erlasse eines Bundesgesetzes bewendet es bei der
zeitherigen Zuständigkeit der Gerichte in den ein-
zelnen Bundesstaaten und den auf das Ver fahren
dieser Gerichte bestehenden Bestimmungen."“
Gebert aus Dresden (Borna-Begau 2c.).1)) Meine Herren, ich habe
mich zum Worte gemeldet, um Ihnen das Amendement zur Annahme
zu empfehlen, welches von dem Abgeordneten Schwarze und Genossen
für diesen Artikel Ihnen vorgelegt ist. Es ist bereits von dieser Stelle aus
% Gt. Ber. S. 668 l. u. S. 7206.
*) Nach den Beschlüssen der Vorberathung Artikel 74.
#½ Dr.-S. u. 97 Ziff. 172.
t) Et. Ber. S. 668 r. u.
Materialita. IL 38