Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 76. 77. 607 
„Dem künftigen Reichstage soll ein Gesetzentwuf über 
die Errichtung, die Zuständigkeit und die Organisation 
eines Bundesgerichts vorgelegt werden.“ 
abgelehnt. Ebenso endlich wurde der Antrag Wächter") in der gleichen 
Allnea 2 statt „im Wege der Bundesgesetzgebung zur Erledigung zu bringen“ 
zu setzen: „an daos Bundesgericht zur Entscheidung zu bringen“ abge- 
lehnt. Hierauf wurde zuerst Alinea 2 des Entwurfs und sodann beide 
Alineas zusammen angenommen. 
Der Zusatzantrag Wächter“), nach Artikel 76 folgenden neuen 
Artikel anzufligen: 
.Das Bundesgericht ist außerdem die zustän dige Behörde 
a. zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprüche gegen 
den Bund; 
b. zur Entscheidung über privatrechtliche Ansprlche gegen 
einzelne Bundesglieder, wenn bestritten ist, welches 
derselben im Unterliegungsfalle zur Befriedigung des An- 
spruchs verpflichtet sein würde; 
.lltzur Entscheidung auf Anklagen wegen solcher Unter- 
nehmungen gegen den Bund, welche nach Artikel 68 
als Hochverrath oder als Bundesverrath gegen den- 
selben zu strafen sind. 
Die weiteren Bestimmungen üÜber Zuständigkeit des 
Bundesgerichts und die Festsetzungen über Bildung und Ver- 
fahren desselben werden durch ein besonderes Gesetz gegeben. 
Bis zum Erlasse dieses Gesetzes verbleibt es für die 
Fälle unter Litt. c. bei der Zustän digkeilt der betreffenden 
Landesgerichte; für die übrigen nach dem Vorstehenden dem 
Bundesgerichte zugewiesenen Fälle dagegen vertritt das Oberappel- 
lationsgericht zu Lübeck die Stelle des Bundesgerichts; das- 
selbe ver föhrt darin nach den Vorschriften Über Austrägal. 
verfahren, welche im Deutschen Bunde bestanden.“ 
wurde abgelehnt. Hingegen wurde der Antrag Wiggers (Rostock)“#) 
auf Beifügung eines neuen Artikels, nämlich des 
r. 
Artikel 77 
welcher lantet: 
„Wenn in einem Bundesstaate der Fall einer Justizverwei- 
gerung eintritt, und auf gesetzlichem Wege ausreichende Hülfe nicht 
erlangt werden kann, so liegt dem Bundesrathe ob, erwiesene, 
nach der Verfassung und den bestehenden Gesetzen des 
6) Dr.-S. u. 24 Ziff. 169. 
½% Dr.-S. u. 94 Ziff. 170. 
½61½) Dr.-S. u. 98 Ziff. 174.
	        
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