Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

610 Schlichtung von Streikigleiten 2c. 
sichten der verbündeten Regierungen hier in der Weise inter- 
pretiren zu können, wie er es gethan hat, als lönnte bei Abfassung 
dieses Artikels irgend einer der Regierungen der Gedanke vorgeschwebt 
haben, mit dieser Bestimmung etwa die Landesverfassungen in Bresche 
zu legen, die augenblicklich zu Recht bestehen. Das sind Befürchtungen, 
mit denen man schüchterne constitulionelle Gemüther bei Wahl- 
reden ängstigt, um sie abzuhalten, daß sie conservativ stimmen, 
(Lebhaftes Bravos rechts) aber es wird der Regierung nicht vorge- 
halten werden dürfen, als ob das ernstlich in ihrer Absicht liegen könnte. 
Ich möchte doch dringend bitten, in diesem Moment nicht noch zu rütteln 
an einem Artikel, welcher in der Vorberathung vollständig unverändert ge- 
blieben ist, und in Betreff dessen ich also auch nicht in der Lage wäre, irgend 
eine Concession zu machen. Was ferner die Frage, die der Herr Vorreduer 
an mich gerichtet hat, und die gestern schon in meiner Abwesenheit gestellt 
ist?), uber die Diäten betrifft, so weiß ich nicht, ob mir der Herr Prä- 
sident, da sie nicht zur Sache gehörte, gestattet, mit einem kurzen Worte 
darauf zu autworten. Ich habe in den Verfassungsentwurf nichts 
hineinzuinterpretiren, was nicht drin steht; und meines Erachtens 
stcht das drin und liegt in der gesammten Lage unserer Gesetzgebungen, daß 
die Regierungen ohne eine strafgesetzliche Unterlage uur Denen etwas verbieten 
lönnen, deuen sie überhaupt zu befehlen haben. 
Präsident Dr. Limson.") Ich mache darauf aufmerksam, daß es mir 
gar nicht zugestanden hätte, den Herrn Präsidenten der Bundescommisscrien 
auf die Sache zu verweisen, da er als Bundescommissar in jedem Augen- 
blicke das Wort verlangen kann. 
Es wurde hierauf auch in der Schlußberathung sowohl Alinea 1 
als 2 des Entwurfs unverändert angenommen und hierdurch der An- 
trag Simon erledigt.“"“.) 
)0 Siehe darüber unten den besonderrn Abschnin, hßterethung. bei Artiket 32. 
*“) St. Ber. S. 727. 
*) St. Ber. S. 728.
	        
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