Artitel W. 21. Bitmatd. 53
ein Leutsches Oberhaus zu denken, das man einschieben könnte
zwmischen den Bundesrath, der, ich wiederhole es, vollkommen un-
entbehrlich üst, als diejenige Stelle, wo die Souverainetät der Einzelstaa-
ten fortfährt, ihren Ausdruck zu finden, — das man also einschieben
könnte zwischen diesem Bundesrath und diesem Reichstage, ein
Mittelglied, welches dem Reichstage in seiner Bedeutung auf der socia-
len Stufenleiter einigermaßen Überlegen wäre, und dem Bundes-
rathe und dessen Vollmachtgebern hinreichend nachstände, um
die Classification zurechtfertigen. Wir willrden in der Ver-
sammlung nicht souveraine Pairs, Mitglieder haben, die ihrerfeits
heneigt sind, zu rloalisiren mit den mindermächtigen Souverainen in ihrer
socialen Stellung. Der Bundesrath repräfentirt bis zu einem
gewissen Grade ein Oberhaus, in welchem Se. Majestät von
Preußen primus inter pares ist, und in welchem derjenige Ueber-
rest des Hohen Deutschen Adels, der seine Landeshohelt bewahrt
hat, seinen Platz findet. Dieses Oberhaus nun dadurch zu ver-
vollständigen, daß man ihm nichtsouveralne Mitglieder beifügt,
halte ich praktisch für zu schwierlg, um die Ausführung zu versuchen.
Dieses sonveraine Oberhaus aber in seinen Bestandtheilen
außerhalb des Präsidlums so weit herunterzudricken, daß es
einer Hairskammer ähnlich würde, die von unten vervollständigt
werden könnte, halte ich für unmöglich, und ich würde niemals
wagen, das einem Herrn gegenüber, wie der König von Sachsen
ist, auch nur anzudenten. Der hauptsüchliche Grund aber, warum
wir keine Thellung des Reichstages in zwei Häuser vorgeschlagen haben,
liegt immer in der zu starken Complicirung der Maschine. Die
Gesetzgebung des Bundes kann schon durch einen anhaltenden
Widerspruch zwischen dem Bundesrathe und dem Reichstage zum
Stillstand grbracht werden, wie das in jedem Zweikammersystem der
Fall ist; aber bel einem Dreikemmersystem — wenn ich einmal den
Bundesrath als Kammer bezeichnen darf — würde die Möglichkeit, die
Wahrscheinlichkeit dieses Stillstan des noch viel näher liegen,
wir würden zu schwerfällig werden. — Do ich einmal das Wort habe,
se bemerke ich noch Einiges über den Schlußpassus des Artikels, näm-
lich den Ausschluß der Beamten. Diese Bestimmung hat ihren Grund
in den mannigfachen Uebelständen, die mit der Betheiligung der
Beamten an den öffentlichen Verhandlungen zweifellos verbunden sind
und die hier von der Triblne her schon berührt worden sind. Als einen
derselben, der hler noch besonders maßgebend hat sein können, bezeichne ich
die Besorgniß, daß Beamte zu sehr geneigt sein möchten, den
particularistischen Regungen derjenigen Bundesregierung, der
sie dienen, Ausdruck zu geben in der Versammlung. Die andern
Gründe dagegen sind mehr allgemeiner Natur, und für mich der