Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

623 Verhällniß zu Süddentschland. 
die sich mir heute durch die Berathung des Artikel 71 des Entwurfe dar- 
bietet, zu benutzen, um vor allen Diugen dem Königlich Preußischen 
Herrn Ministerpräsidenten meinen Dank aus#udrücken für die 
durchaus bundesfreundliche und rücksichtsvolle Art und Weise, 
in welcher er die Interpellation beantwortet, und dadei namentlich 
der Stellung der Großherzoglich Hessischen Regierung in der be- 
treffenden Frage gedacht hat. (Bravol) Ich bin zwar nicht ermäch 
tigt, hier in diesem Saale bindende Erklärungen Namens der Groß- 
herzoglich Hessischen Regierung UÜber einen Gegenstand abzugeben, der wenig- 
stens bei der jsetzigen Lage der Dinge noch nicht zu einer Verhandlung vor 
diesem Hohen Reichstag reif ist, sondern der sich mehr zu einer Verhandlung 
von Regierung zu Regierung eignet; allein ich glanbe die Grenzen mei- 
ner Befugnisse nicht zu Überschreiten, wenn ich versichere, daß 
die Großherzoglich Hessische Regierung nur mit hoher Befrie- 
digung von den Erklärungen Kenntniß nehmen konnte, welche 
der Herr Ministerpräsident gestern abgegeben hat. (Bravok) 
Deun es kann für die Großherzoglich Hessische Regierung nur höchst will- 
kommen sein zu erfahren, daß die Königlich Preußische Regierung für sich 
durchaus nicht abgeneigt ist, ihre Zustimmung zu dem Eintritt des gesamm- 
ten Großherzogthums in den Norddeutschen Bund zu geben, daß fie diese 
Zustimmung nur von dem vollständig loyalen Bestreben abhüngig macht, mit 
der Kaiserlich Oesterreichischen Regierung, über die Auslegung und Ausfüh- 
rung des Prager Friedensvertrages in Einklang zu bleiben, und zugleich auf 
die Znteressen der anderen Süddeutschen Regierungen Rücksicht zu nehmen. 
Die Schwierigkeiten, meine Herren, die für die Großherzoglich Hessische Re- 
glerung aus der jetzigen Lage des Großherzogthums entspringen, sind ja nicht 
zu verkennen. Sie lassen sich allerdings bis zu einem gewissen Maße da- 
durch überwinden, daß man Verträge über einzelne Verwaltungozweige ab- 
schliebt, welche den Zusammenhang des Großherzogthams im Innern und 
mit dem Norddeutschen Bunde wahren. Sie lassen sich auch — von solchen 
Verträgen abgesehen — dadurch vielleicht in Zukunft beseitigen, daß man die 
Einrichtungen und Gesetze, welche für die Provinz Oberhessen als Bestand- 
theil des Norddeutschen Bundes gelten, auf die andern Theile des Groß- 
herzogthums ansdehnt. Allein ich gebe zu, daß das einfachste Mittel zur 
gründlichen Beseitigung jener Uebelstände nur gegeben ist durch den Eintritt 
des gesammten Großherzogthums Hessen in den Norddentschen Bund. (Bravol) 
Es ist damit zugleich das Mittel für die Großherzoglich Hessische Regierung 
gegeben, dem Großherzogthum durch eine erweiterte Stimmenzahl im Bundes- 
rathe und zugleich durch eine vermehrte Anzahl von Vertretern im Reichstag 
einen größeren Einfluß auf die Behandlung der Norddeutschen Bundesange- 
legeuheiten zu sichern. Auf der anderen Seite, melne Herren, darf man aber 
nicht vergessen, daß durch den Eintritt des gesammten Großherzogthums in 
den Norddeutschen Bund das Land auch größere Lasten übernehmen würde,
	        
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