Generalded##Reichensperger. 663
entwurfs hinsichtlich des Budgetrechts unzureichend, daß das gänz-
liche Schweigen desselben über das Verantwortlichkeitsprincip nicht
annehmbar, und daß endlich die proponirte Verweigerung der Diä-
ten eine Beschränkung der passiven Wahlfähigkeit ist, die eben so
wenig durch äußere Interessen noch auch durch innere Gründe der Sache
gerechtfertigt wird. Die desfallsigen richtigen Principien sind durch die Vor-
berathung aber in einer Weise zur Geltung gebracht werden, namentlich in
Beziehung auf das Budgetrecht ist den allerbescheidensten Ansprüchen genügt
worden und ich bescheide mich gern, diesen bescheidenen Standpunkt auch
meinerseits anzunehmen. Ich bin darum der Meinung, daß das Stehen-
bleiben auf dem durch die vorläufige Beschlußfassung gewonne-
nen Boden das mindeste Recht und die Pflicht dieses Hohen Reichs-
tages ist. Was dies Budgetrecht als solches aubetrifft, so habe
ich mich niemals blind gemacht gegen die Gefahren, welche mit dem-
selben verbunden sind. Ich habe bei meiner ganzen politischen Thätigkeit
dahin zu wirken mich bemüht, das zu straffe Anspannen des Bogens nach
dieser Seite hin abzurathen; und wenn das nicht geschehen ist, wenn vielmehr
der zu straff gespannte Bogen im Jahre 1866 gesprungen ist, dann, meine
Herren, bin ich der Meinung, daß damit uns und unsern Nachfolgern in
diesem Hohen Hause nur die dringendfte Pflicht erwachsen ist, mit größerer
Vorsicht und Mäßigung das dem Reichstage zuzuweisende Budgetrecht künftig
anzuwenden und namentlich alle Factoren dabei in Rechnung zu bringen,
namentlich auch den Fartor der Krone. Allein, meine Herren, aus die-
sen Erinnerungen der Vergangenheit einen Grund hernehmen zu
wollen, um das an sich begründcte Budgetrecht nicht zur Anerkennung
kommen zu lassen, das wäre meiner Meinung nach ein Unrecht
und ein folgenschwerer Irrthum. Das Prineip als solches ist denn
auch vielfach von denjenigen Herren Rednern, die für die Regierungsvorlage
sich ausgesprochen haben, anerkannt worden. Man hat aber gesagt, dieses
wirkliche Budgetrecht werde entstellt, wenn man sich nicht mit der vorgeschla-
genen 10jährigen Contingentirung begnügen wolle; es sei nicht zulässig,
daß man jährlich an den fundamentalen Institutionen des Bundes, also auch
an der Armee rüttele. Ich fUr meinen Theil könnte am allerleichtesten vom
Standpunkte meiner Vergangenheit auf diesen Boden mich stellen, denn ich
habe mir die Freiheit genommen, zu einer Zeit, wo dieses die Entrüstung
der liberal-constitutionellen Partei erregt hat, für die Theilung des Budgets
in ein dauerndes Ordinarium und ein jährlich zu bewilligendes Extraordi-
narium auszusprechen. (Ruf: Sehr richtig!) Damals hat man dies von
der liberalen constitutionellen Seite als eine Härefie behandelt. Ich würde
mich also jetzt leicht auch auf diesen Standpunkt stellen könmen, allein, meine
Herren, unter der Voraussetzung, die überall bei einem Ordinarium sub-
intelligirt wird, daß die dauernd zu bewilligenden Ausgaben in der That
auch nur den normalen dauernden Bedürfnissen des betreffenden Verwaltungs=