Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Genettraldebatie. Rössing. 677 
ein neuer Verfassungseutwurf vorgelegt, oder es wird der Versuch gemacht, 
einen vollständig neuen Verfassungsentwurf zu entwerfen, als daß man ein- 
geht auf diesen unvollständigen Entwurf. Aus diesen Gründen, die ich ja 
nur oberflächlich, und ohne auf die Details eingehen zu können und zu 
wollen, Ihnen hier wieder vorgeführt habe, muß ich zu dieser Verfassung, 
wenn sie nicht die wesentlichen Abänderungen in unserem Sinne erleiden 
sollte, woran ja nach der Majorität dieses Hauses Überhaupt gar nicht zu 
zu denken ist, Nein sagen. (Lebhaftes Bravok! links.) 
Bundescommissar Staatsminister von Röffing (Oldenburg).“-) Meine 
Herren! Da die Abstimmung der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung wlederholt hervorgehoben worden ist, so sehe ich mich veranlaßt, 
den Standpunkt der Großherzoglichen Regierung etwas specieller darzu- 
legen und Folgendes zu erklären: Meine Herren, die Großherzogliche Regie- 
rung ist in verschledenen Punkten anderer Ansicht gewesen als die 
Mojorität der Regierungen, — aber meine Herren, sie hat sich 
untergeordnet, und zwar hat sie sich untergeordnet zu höheren 
Zlelen und Zwecken. (Bravol) Jetzt, meine Herren, steht die Groß- 
herzogliche Regierung ebenso fest und ebenso entschieden zu dem 
Entwurfe wie sämmtliche übrigen Regierungen, und an Sie, meine 
Herren, (zur Linken hindeutend) die Sie die Neigung haben, demjenigen 
entgegen zu treten, was die sämmtlichen Regierungen einstimmig für unab- 
weislich nothwendig halten, — an Sie, melne Herren, möchte ich die 
Mahnung ergehen lassen, (und ich glaube mich wohl dazu berechtigt 
halten zu dürfen, eine solche Mahnung ergehen zu lassen) dieselbe Auf- 
opfer ungsfähigkeit zu zeigen, wie dle Großherzogliche Regierung 
sie gezeigt, und Ihre fub ectiven Ansichten höheren Zlelen und 
Zwecken unterzuordnen. (Lebhaftes Bravol) 
Der Antrag auf Schluß der Discussion wurde zum Beschluß er- 
hoben..“) Ein Antrag welcher auf sofortige Abstimmung über sämmt- 
liche Beschlüsse der Vorberathung (en bloc) gerichtet worden war, 
fand Widerspruch, weshalb er als abgelehnt zu gelten hatte.“) 
% Gi. Ber. S. 701. 
) Gt. Ber. S. 702. 
*“) Dr.-S. u. 114. St. Ber. S. 695 r. g. o. 702 1. g. o.
	        
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