678 Schlußberathung.
Spezieoldebatte.
Artikel 32.
Anträge hierzu#) für die Schlußberrathung:
1) von Arnim:
den Artikel des Entwurfs wiederher zustellen.“)
2) von Grumbrecht:
dem Artikel des Entwurfs, falls seine Wiederherstellung beschlossen
würde, beizufligen:
„sind aber, falls sie im Dienste eines der Bundes-
staaten stehen, nicht verpflichtet, die durch die Ver-
sehung ihres Dienstes während der Sitzungen des
Reichstages entstehenden Kosten zu tragen.““#)
Schulze (trc. Delitzsch). f) Es ist natürlich, meine verehrten Herren,
dab die beiden Punkte, von denen der Herr Präsident der Bun-
descommissorien uns gesagt hat, daß sie wesentlich den Consens
der Bundeêregierungen zu dem Entwurf bedingen, wie er hier
aus den Berakhungen des Parlaments hervorgegangen ist, für uns die
Aufgabe enthalten, uns darüber besonders zu verständigen. Jch
brauche kaum aus den Vorberathungen zu wiederholen, daß die Entzlehung
der Diäten für die Abgeordneten des Norddeutschen Parlamentes auf eine
Verkehrung des allgemeinen gleichen directen Wahlrechts hin-
ausläuft. Dies ist doppelt der Fall, weil man nicht nur die Nicht-
zahlung der Diäten aus Staats mitteln verlangt, sondern weil man auch
ein Verbot hinzufügk, daß dergleichen ans Privatmitteln den Abgeordneten
gewährt werden dürfe. Die Absicht also, die man dabet hat, meine verrhrten
Herren, kann nicht eine Minute irgend wie zweifelhaft sein, auch die früheren
Debatten in der Vorberathung ergeben ja das vollständig. Wurde doch von
Seiten der Herren der conservativen Partei herausgehoben, daß ihnen dieser
*) Im ganzen Abschnine „Schlußberathung“ werden von uns die Beschlüsse
der Vorberathung zu Grunde gelegt, wie dies bei der Berhandlung und Abstimmung
selbst ebensalle der Fall war. Wae die Debaue über den Artikel 82 betrifft so iß hierzu
eine Aeußerung des Präsidenten der Bundescommissarleu Grasen von
Biemarck gelegentlich der bereus oben bei der Borberathung angesügten Debatte in der
Schlußberathung aber den Antrag Simon zu Artikel 76 (I. S. 610) zu vergleichen.
##%) Dr.-S. u. 115.
) Dr.-S. v. 122.
St. Der. S. 706.