Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artikel 60 fund 62). Biemarck. Bahusy-Suc. 703 
lichkeit, auf dem Wege, welchen der Herr Abgeordnete für Hagen ange- 
deutet hat, im Jahre 1872 einen Budgetconflict, einen Militaircon- 
slict zu erneuern, dessen Folgen sich in diesem Augenblicke nicht über- 
sehen lassen. Wer daher eutschlossen ist, diesen Conflict zu verhüten, 
der muß mit nus in dieser Frage flr das Amendement des Grafen zu Stol- 
berg stimmen. 
Graf von. Bethusy-Bur.“) Meine Herren, ich habe nur in zwei Wor- 
ten die Gründe und die Absicht Ihnen darzulegen, welche meine po- 
litischen Freunde bestimmt haben, das Amendemeut, welches den 
Namen des Herzogs von Ujest und des Herrn von Bennigsen trägt, 
einzubringen, und welche die Meisten von uus, oder Viele von uns be- 
stimmt haben, an demselben festzuhalten, nachdem der Herr Präsideut der 
Bundescommissarien, wenugleich dem Amenrement des Grafen zu Stolberg 
den Vorzug gebend, doch nicht erklärt hat, daß durch die Annahme des 
Amendements Usjest-Bennigsen das Zustandekommen des Verfassungsentwurfs 
gefährdet werden könnte. Eine solche Erklärung würde mich nach dem 
Standpunkte, welchen ich frlher eingenommen habe, entschieden bewogen ha- 
ben, für das Amendement Stolberg und gegen das Amendement, welches ich 
mit unterzeichnet habe, zu stimmen; so lange diese kategorisch nicht abgegeben 
wird, werde ich an meiner eben bezeichneten Abstimmung festhalten. Meine 
Herren, wir auch geben dem Amendement, welches ursprünglich von jener 
Seite des Hauses (auf die Abgeordneten Herzog von Ujest und von Bennig- 
sen deutend) eingebracht war, den Vorzug. Ich habe die Gründe, weshalb 
dies geschah, iu meiuer vorigen Rede gelegeutlich des von mir eingebrachten 
Amendements zu Artikel 65 (jetzt 69) darzulegen mich bemüht;*#) ich habe aber 
damale zugleich ausgeführt, daß ich in einer minder präcisen Cautel für die in dem 
Nrt. 56 des ursprünglicheu Verfassungsentwurfs (jetzt 60) normirte Präsenzstärke 
nach dem Aufhören des Interimisticums eiue wirkliche Gefahr eines erneuer- 
ten Militairconflicts aus dem Grunde nicht absehe, weil durch die übrigen 
in dem Versassungsentwurf enthaltenen organisatorischen und gesetzlichen Be- 
stimmungen, welche nach Maßgabe der zweiten Alinea des Amendements 
Twesten?““) ohne Zustimmung der Preußischen Kroue nicht abgeändert werden 
könnten, mir eine genügende Sicherheit dafür gegeben schien, daß auch nach 
Ablauf dee Interimisticums die Präsenzstärke durch einen willkürlichen Gebrauch 
des Budgetrechts nicht gefährdet sei, so lange und so weit das Einnahmebudget 
durch das von mir damals zu Artikel 65 d. E. (69 d. V.) gestellte Amendement, 
welchee auch jetzt in seinem Sinne in dem Amendemcut von Bennigsen re- 
producirt wird, gewährleistet wird. Ich kann eine solche Gefahr in der 
That nicht erblicken. Die Amendements unterscheiden sich auch nur sehr 
unwesentlich. In beiden Fällen wird die Präsenzstärke des Heeres durch ein 
*) St. Ber. S. 719. 
5½) Bd. II. S. 513 Amendement Ziffer 5, Nede Bd. II. S. 529 fag. 
nn Jetzt Ar#kei 5 Alin. 2 der Berfassung. S. Bd. I. S. 400 Amendement Zif.. 21.
	        
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