Artilel 70. 71 (nen). 711
fortgezahlt werden. Zur Berechnung derselben wird die im
Artikel 60 interimistisch festgestellte Friedenspräsenzstärke so
lange festgehalten, bis sie durch ein Bundesgeseh abge-
ändert ist.
Die Verausgabung dieser Summe für das gesammte
Bundesheer und dessen Einrichtungen wird durch das Etatsgesetz
festgestellt.
Bei der Feststellung des Militair- Ausgabe-Etats wird
die auf Grundlage dleser Verfassung gesehlich festste-
hende Organisation des Bundesheeres zu Grunde gelegt.“
wurde bei Namensaufruf mit 202 gegen 80 Stimmen angenommen.)
––—.
Artikel 70.
Aulrag Graf Eberhard zu Stolberg:)
am Schlusse des Artikels statt der Worte:
„#m Wege der Bundesgesetzgebung festgestellt und demnach“ zu setzen:
abis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages“.
Der Antrag wurde ohne Dierussion angenommen. )
Artikel 71
(neu).
„Die gemeinschaftlichen Ausgaben werden in der Regel für ein
Jahr bewilligt, können jedoch in besonderen Fällen auch fü#r eine
längere Dauer bewilligt werden.
Während der im Artikel 60 normirten Uebergangszelt ist der
nach Titeln geordnete Etat über die Ausgaben für das Bundesheer
dem Bundesrathe und dem Reichstage nur zur Kenntnißnahme und
zur Erinnerung vorzulegen.“
AAle Zusatz hinter Artikel 70 wurde dieser neue Artikel (Artikel 71 der
Borfassung) von Graf Eberhard zu Stolberg beantragt, t) und ohne
t. Der. S. 755 l. 9. v.
NDr.S. u. 116.
6St. Ver. S. 725 r. g. m.
1) Dr.-S. p. 116 vergl mit St. Ber. S. 725 r. g. u., wo der ursprüngliche
Anmag theilweise zurückgezogen war.