Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Berichtigender Zusatz 
zu Seite 396. 
Artikel 62 
(Alinea 1 und 2, abgesehen von der Emschaltung „bis zum 31. Decem- 
ber 1871“ in Alinea 1, conform mit Artikel 58 des Entwurfs, die übri- 
gen Alineas des Artikels 62 der Verfassung sind neu). 
Artikel 58 des Entwurfs hatte gelautet: 
„Zur Bestreitung des Aufwandes für das gesammte Bundes- 
heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundes- 
feldherrn jährlich soviel mal 225 Thaler, in Worten zweihundert 
funf und zwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des 
Heeres nach Artikel 56 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Vergl. 
Abschnitt XII. 
Due Zahlung dieser Beitrüge beginnt mit dem ersten des Mo- 
nats nach Publikation der Bundesverfassung."“
	        
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