Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band II (2)

Artitel W. 21. Schulze. 65 
Entziehung der Dläten auferlegt werden, mit denen wir uns noch später 
zu beschästigen haben werden. Ja, meine Herren, wenn man einmal das 
allgemeine gleiche directe Wahlrecht will, soll man es ganz wollen, 
und eine Seite, gleichviel ob dle active oder passive Seite desselben 
anstasten, heißt: es ganz und in seinem Sein und Wesen zerstören 
und es Überhaupt aufgeben. Ein Wahlrecht irgend welcher Art, nach 
irgend welchem System hat doch allemal den Sinn, nicht nur, daß man 
wählt, sondern daß man wählen kann, wem man sein Vertrauen schenkt. 
Demn, wenn Sie den Wähler berufen, daß er seine Stimme abgebe, und 
ihm dabei sagen, ihr Alle seid berufen, zu wählen, aber ihr dürft nicht wäh- 
len, wen ihr wollt, sondern die und die sind rechtlich ausgeschlossen, und die 
und die sind thatsächlich ausgeschlossen, — ja, meine Herren, dann geben 
Sie das allgemeine Wahlrecht auf. Man spricht immer hier von be- 
sonderen Hintergedanken, die den und jenen politischen Ansichten zu 
Grunde lägen; die uns diesen Vorwurf machen, mögen sie sich doch nicht 
selbst der Hintergedanken bei einem so eclatanten Punkte schuldig 
nachen. (Sehr gut!l) Will man das allgemeine Wahlrecht nicht, nun gut, 
se sage man es; will man die Wählbarkeit beschränken, so sel man offen 
und sage es gerade heraus, nur die und die Klassen sollen wähl- 
bar sein! Es ist ein Cenfus, den Sie hier hinstellen für die Wählbar= 
keit;dann sagen Sie also: Wähle man nur, aber die Wählbarkeit 
hängt von dem Cenfus, vermöge der und jener Stellung oder socialen 
lage ab. Dann erst sagen Sie, was Sie eigentlich wollen, jetzt 
sagen Sie nicht, was Sie wollen, sondern etwas Anderes. Aber 
so weit geht doch die politische Einsicht des Volles, daß es diese Verhüllun- 
gen durchschaut, und daß Sie schwerlich damit zu Ihrem Zweck kommen 
werden. (Bravol) Meine Herren! Ich will noch einige Worte über die 
geheime Stimmabgabe reren. Man appellirt in dem Amendement 
von Brünneck, wenn ich nicht irre, was die öffentliche Abstimmung be- 
gehrt, an die Manneswürde und an alle die Dinge. Ich habe 
nichts dagegen; bie jetzt hat in unsern Klassenwahlen die öfsent- 
liche Abstimmung in der That nicht dargestellt, daß Leute, die der 
augenblicklichen Regierung und deren System nicht freundlich 
sind, sich dadurch gerade hätten abschrecken lassen. Aber, meine 
Herren, das ist ganz gewiß nicht richtig, daß man sagt: weil nun 
ein gewisser Muth dozu gehört, sein bürgerliches Recht im öffentlichen 
Leben auszunben, deswegen wollen wir, daß die Dinge so einge- 
richtet werden, daß Jemand dann factisch, nicht rechtlich, für 
die Auslbung dieses Mannesmuthes womöglich doch bestraft 
werden kann durch Schädigung in Nahrung und Erwerb und dergl. Das 
ist gewiß kein gesetzgeberischer Standpunkt, daß mit Aushbung sol- 
cer Rechte Nachtheile in Aussicht gestellt werden, wenn man dies anders 
vermeiden kann. Und nicht nur nach der einen Seite, nicht nur nach der 
Mat#1. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.