Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

988 I. Session des deutschen Reichstages. 
heute lebhaftesten Dank, wie es überhaupt diesem Monarchen, dem es wahr- 
haft um den Frieden mit der Kirche zu thun war, das dankbarste Andenken 
zollt und gewiß stets zollen wird. Solchen Beispielen sollte man in anderen 
Staaten nachahmen, daun, bin ich überzeugt, würden alle die Bedenklich- 
keiten sofort schwinden, welche den Herrn Abgeordneten angeblich bis jetzt 
noch abhalten für diesen Antrag zu stimmen. Der Herr Abgeordnete hat 
dann weiter die Materien von den Kirchhöfen und die von den Simultan- 
kirchen angeführt, die, so meint er, eben so viele Zankäpfel abgeben würden, 
wenn wir den § 15 annähmen. Meine Herren, über diese Materien 
werden bei uns noch fornrährend Prozesse geführt, sie gehören eben in das 
Gebiet des Privatrechts; die Prozesse werden allmählich zu Ende kommen — 
mit wechseludem Geschick wurden sie bis jetzt geführt — solche Prczesse werden 
ganz bald schon ein Ende nehmen, und dann ist Alles in Ordnung. Also 
auch in dieser Beziehung könnte der Herr Abgeordnete sich füglich beruhigen. 
Ganz besonders aber scheint ihn die Materie von den Kirchhöfen zu beun- 
ruhigen; er hat uns ein Schriftstück vorgelesen, welches auf dieser (der linken) 
Seite des Hauses einen sehr tiefen Eindruck hervorgerufen zu haben scheint. 
Meine Herren, darauf erwidere ich nur ganz einfach, daß die erste französische 
Republik, die so wenig ultramontan war, daß sie sogar einen konfessionslosen 
Kalender eingeführt hat, in den 1790er Jahren, im Jahre III der Nerublik 
glaube ich, ein Dekret erlassen hat, welches verordnet, daß die Kirchhöfe nach 
den Konfessionen getrennt sein sollen. Es ist das, wie gesagt, ein repu- 
blikanisches Dekret, welches noch in der Rheinprovinz Geltung hat. Sie sehen 
also, daß es etwas so Ungeheuerliches keineswegs ist, wenn man den Katbo- 
liken, — für welche der Kirchhof eine res suera, eine geweihte Stätte ist, ein 
Zubehör zur Kirche ist, wie es ja auch der Name schon zu erkennen giebt — 
wenn man den Katholiken gestattet, oder wenn dieselben fordern, auf eigenen 
Kirchhöfen ihre Todten zu begraben, und den Anderen es überläßt, sich 
ihrerseits auch einen Kirchhof herzurichten. (Unterbrechung.) Es werden hier 
allerhand Interjektionen, wie gewöhnlich, laut. Ich will also noch, um ja 
nicht mißverstanden zu werden, sagen, daß ich für meine Person keineswegs 
irgend ein Bedenken dabei habe einmal neben einem nichtkatholischen Mit- 
menschen begraben zu werden. Auch das Gesetz sagt, wo es nöthig sei, habe 
die bürgerliche Obrigkeit dafür zu sorgen, daß das Begräbniß in würdiger 
Weise stattfindet. Machen Sie es also mit der französischen Republik aus, 
wenn Sie etwas gegen getrennte Kirchhöfe zu erinnern haben. Das sind so 
im Wesentlichen die Hauptbedenken, welche den Herren Abgcordneten einge- 
schüchtert haben. Dann hat derselbe weiter gesagt: was sollen wir mit dem 
alleinstehenden § 157 Es ist ja doch nur eine allgemeine Redensart. Das 
erinnert mich an ein Wort, welches ich früher, als ich hier im Hause als 
Abgeordneter saß, sehr häufig von der äußersten Rechten her gehört habe, — an 
das Wort eines Mannet, den ich übrigens in hohem Grade schätze, an das 
Wort des Herrn von Gerlach, der von allen Verfassungsartikeln, nicht blos
	        
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