Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

86 Zollrercinigungsvertrag 
Trausport . 46 Stimmen, 
Sachsen-Koburg-Gotha . 1 - 
Anhalt. 1 - 
Schwarzburg- Nudolstadt 1 - 
Schwarzburg- Sonderchausen . 1 - 
Waldeck 1 - 
Reuß ältere Linie 1 
Reuß jüngere Linie 1 - 
Schaumburg-Lippe 1 "D 
Lippe 1 
Lübeck 1 
Bremen 1 
Hamburg 1 - 
zusammen 58 Stimmen. 
§52. 
Jeder Vereinsstaat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundcesrathe er- 
nennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Gesammtheit der zuständigen 
Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht vertretcne oder nicht in- 
struirte Stimmen werden nicht gezählt. 
83. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse: 
1) für Zoll= und Stenerwesen, 
2) für Handel und Verkehr, 
3) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens 
vier Vereinsstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat 
nur eine Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von dem Bundes- 
rathe gewählt. Die Zusammensetzung dieser Auseschüsse ist für jede Session 
des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausschei- 
denden Mitglieder wieder wählbar sind. Den Ausschüssen werden die zu 
ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. 
8 4. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Zollparlament zu 
erscheinen und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die 
Ansichten seiner Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der 
Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann 
gleichzeitig Mitglied des Bundesrathes und des Zollparlamente sein. 
85. 
Dem Präsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.
	        
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