1018 I. Session des deutschen Reichstages.
gleichen die Anstalten für die Seeschifffahrt (Leuchtthürme, Leuchtschiffe, See-
tonnen, des Lootsenwesen u. s. w.)“ Es ist mir nun zu Ohren gekommen,
daß die Hinzusetzung des „u. s. w.“ bei Manchen Bedenken erregt hat, indem
man meint, es könne darunter Manches begriffen werden, was eigentlich der
Antrag nicht treffen sollte, und ich habe meinerseits gar nichts dagegen zu
erinnern, wenn man um dieses Bedenken zu beseitigen, eine Aenderung in
der Fassung vornimmt. In diesem Augenblicke kann eine Abänderung noch
nicht beantragt werden, da dieselbe erst in der zweiten Berathung zulässig
ist. Ich würde sonst meinerseits zwar kein Bedenken haben, den Antrag
etwa so zu formuliren: „desgleichen die Anstalten für die Seeschifffahrt als
Schifffahrtszeichen" — das ist der allgemeine Ausdruck, und sodann in
Klammern „(Leuchtthürme, Leuchtschiffe“ oder „Feuerschiffe", wie eigentlich der
technische Ausdruck lautet — „Baaken und Seetonnen) und „das Lootsenwesen“
folgen lassen. Damit würde man den Zweck vollkommen erreichen und ich
glaube, jedem ängstlichen Gemüthe die Sorge nehmen, daß der Antrag zu
weit ausgedehnt werden könne. Ich habe bei meiner Begründung soeben
ausdrücklich hervorgehoben, daß nach dem Eingange der Nr. 9 durch meinen
Antrag die Anstalten für die Seeschifffahrt der Beaufsichtigung seitens des
Bundes und seiner Gesetzgebung unterstellt werden. Welche von diesen Gegen-
ständen lediglich der Beaufsichtigung zu unterstellen sind und welche der Ge-
setzgebung anheim fallen müssen, läßt sich natürlich zur Zeit nicht bestimmen.
Es muß im Wesentlichen auch der Bundesgewalt überlassen werden, welche
davon sie durch Gesetz der Verwaltung, welche sie zweckmäßig ihrer sonstigen
Kompetenz anheimgegeben haben will. Es ist nun von manchen Seiten wohl
das Bedenken hervrorgehoben, daß man überhaupt neue Gesetze und besonders
neue Verfassungsgesetze nicht nach einer kurzen Zeit ihrer Geltung ändern
solle. Ich gebe den Grundsatz als richtig zu. Man soll sowohl neue Gesetze
als namentlich neue Verfassungsgesetze nicht eher ändern, als bie eine längere
Erfahrung über die Zweckmäßigkeit der betreffenden Vorschriften entschieden
hat. Wir aber befinden uns in einem anderen besonderen Falle, welcher uns
die Anwendung dieses Grundsatzes wohl unmöglich macht. Wir haben vor
kaum zwei Jahren eine Verfassung begründet, die ganz neu ist, einem bisber
noch gar nicht dagewesenen Staatswesen Form verleiht und daher keineswegs
nach den bieherigen Erfahrungen schon festgestellt werden kounte. Ee ist daher
sehr erklärlich, wenn der eine oder der andere Mangel schen nach kurzer Zeit
hervortritt, und glaube ich daher auf das Bedenken, daß man hier nach
Artikel 78 von der Befugniß die Verfassung zu ändern Gebrauch macht,
kein Gewicht legen zu dürfen. Ein anderes Bedenken würde für mich schwerer
wiegen, wenn ich es nicht zu beseitigen vermöchte. Das ist nämlich: daß
der Antrag in ähnlicher Fassung bei Gründung der Verfassung abgelehnt
ist ron einer Majorität, wenn auch nicht gerade einer sehr großen. Das
würde mich bestimmt haben auf den Antrag nicht wieder zurückzukommen,
wenn nicht besondere Umstände mich dazu veranlaßt hätten. Einmal nämlich