1020 I. Session des Deutschen Reichstages.
sind, mit Recht der Einwirkung der Bundesgewalt unterstellt werden sollen.
Es sind ja aber auch nicht geringe innere Gründe, die dafür sprechen. Natür-
lich liegt ja auf der Hand, daß, wenn der Artikel 54 der Bunderrerfassung
die Handelsmarine für eine einheitliche erklärt, doch jedenfalls die Folge da-
von sein muß, daß diejenigen Einrichtungen, die dieser einheitlichen Handels-
marine ganz im allgemeinen dienen, auch der Bundesgewalt unterstellt und
nach einem allgemeinen Systeme und in einer gewissen Gleichmäßigkeit ein-
gerichtet werden müssen. Es spricht dafür auch die Natur der Sache, wenn
man annimmt, daß man der Leuchtthürme bei der Fahrt nach verschiedenen
Häfen bedarf. Wenn man ferner berücksichtigt, daß ein Schiff heut in den
Hafen, und nach vier Wochen in den andern Hafen einlänft, so muß man
anerkennen, daß das Beleuchtungssystem, wenn es nicht einheitlich eingerichtet
ist, zu großen Irrthümern führen muß, und ich glaube, meine Herren, wir
können mit Recht sagen, daß wir eine große Zahl — wenigstens in den
Zeitungen hat man genug davon gelesen — daß wir eine große Zahl der
Schiffbrüche an der Küste von Norddeutschland eben einer Verwechslung der
verschiedenen Leuchtthürme verdanken So ist die Verwechslung des Leucht-
thurms in Borkum mit dem Leuchtthurm auf Helgoland schon oft vorge-
kommen. Auch ein Holländischer Leuchtthurm auf Ter-Schelling gibt oft zu
Verwechselungen Anlaß. Indeß handelt es sich hier wesentlich um diesenigen
Leuchtthürme, welche der Verwaltung der Bundesstaaten unterstellt sind. Ich
glaube, daß wir mit Recht sagen können, daß ein verschiedenes Verfahren
schon in Bezug auf die Seetonnen — die sind ja verschiedenfarbig, und
liegen für den einen Hafen rechts vom Fahrwasser, für den andern Hafen
links von demselben, hier sind sie auf der Seite weiß, wo das Fahrwasser
eingegrenzt werden soll, in dem andern Hafen auf der andern Seite — ich
sage, daß diese Verschiedenheit schon in Bezug auf die Seetonnen unzweck-
mäßig ist und man recht thut darin ein gemeinschaftliches System und eine
gleichmäßige Einrichtung anzunehmen. In Betreff des Lootsenwesens ist
vielleicht die Centralisirung nicht so allgemein nothwendig; aber eine gewisse
Centralisirung auf die Flußgebiete, wie sie auch in den Beschlüssen des
Nautischen Vereins enthalten ist, scheint durchaus nothwendig. Wenigstens
ist dagegen von Seiten der Besucher des Nautischen Vereins keine Stimme
erhoben. Man muß auch auerkennen, daß, wenn für die einzelnen
Flußgebiete besondere Behörden zur Regelung des Lootsenwesens eingerichtet
werden sollen, dann die Bundesgewalt jedenfalls mitwirken muß; ohne diese
werden die aus den Ulferstaaten zu rekrutirenden Behäörden schwerlich zu
Stande kommen. Es ist nun hiernach an sich wohl zweifellos, daß prinzi-
piell gegen den Antrag sich nichts sagen läßt, und nur das Prinzip haben
wir hier zu erörtern. Wie man den Antrag ansführen soll, wie die Behäör-
den einzurichten seien, welche Gegenstände nur zu beaufsichtigen sein sollen
und welche zu verwalten, das läßt sich ja nur erst im späteren Stadio er-
örtern. Ich darf nur — und muß kraft der Pflicht den Antrag zu be-