1869. Anmerkung zu Art. 4. Ziff. 9. Meier. 1023
Meier (Bremen):’') Meine Herren! Das geehrte Mitglied für Har-
burg hat in freundnachbarlicher Gesinnung für die Hansestädte den Antrag
wieder aufgenommen, mit dem es im konstituirenden Reichstage durchgefallen
ist. Ich meine nun, es geziemt sich Gründe vorzubringen, wenn man dem
Hohen Hause zumuthet von einem gefaßten Beschlusse zurückzutreten, es ge-
ziemt sich, sehr gute Gründe vorzubringen, wenn man beantragt eine Ver-
fassungsänderung vorzunehmen. Ich gestehe, daß ich mich, als ich den Antrag
sah und die schriftlichen Motive dabei, vergebens nach Gründen umgesehen
habe, denn nach meinem Dafürhalten ist die Motivirung dieses Antrages
eigentlich keine. Allerdings hat nun der geehrte Herr Vorredner in der
weiteren mündlichen Begründung, der ich mit großer Aufmerksamkeit gefolgt
bin, verschiedene Gründe entwickelt, von denen wan vielleicht zugeben kann,
daß sie gerechtfertigt sind. Vor allen Dingen hat er, wie theilweise in den
schriftlichen Motiven schon angedeutet ist, in der mündlichen Begründung
ausgeführt, daß die Betheiligten, namentlich der Nautische Verein in Ham-
burg sich in einer Generalversammlung für verschiedene Punkte in dieser
Hinsicht ausgesprochen habe und daß derselbe — wie ich das auch weiß, und
wie ich schon zum Theil die Eingabe gesehen habe — sich als solcher an den
Bundeskanzler wenden will, um die Wünsche und Forderungen der Betheilig-
ten klar zu machen. Ich habe nun in der Begründung Eins hervorzuheben
und zwar mehr eine persönliche Sache, weil ich seiner Zeit den Antrag des
Abgeordneten für Harburg bekämpft habe. Wenn der Herr Abgeordnete nun
jetzt darauf hinweist, daß man in meiner Vaterstadt die Ansicht geändert
habe, sr ist das ein Irrthum. In meiner Vaterstadt war man mit meinem
Vorgehen damals nicht zufrieden, weil man sich dem Glauben hingab, der
Bund wolle nun das ganze Beleuchtungswesen übernehmen und daß man in
Zukunft dafür nicht zu zahlen habe. Ich halte diese Wünsche bei der aller-
dings sehr bedeutenden Belastung, die durch die Bundeseinrichtungen unserem
Budget zukommt, bei der direkten und indirekten Entziehung von mancherlei
Einnahmen, die durch die Bundeseinrichtungen hervorgerufen werden, gewis-
sermaßen für gerechtfertigt; indeß kam doch, worauf auch hier in der Moti-
virung Bezug genommen ist, die Sache in Betreff eines bestimmten Gegen-
standes, der mit diesem Antrage genauer in Verbindung steht, vor. Man
wollte nämlich an der äußersten Tonne der Weser ein Leuchtschiff legen, und
man meinte, das müßte von Bundcswegen geschehen, während es nach meiner
Auffassung entschieden besser und zweckmäßiger ist, wenn die Reviere eines
Flusses von den Betheiligten verwaltet und die Kosten dafür von den Be-
theiligten aufgebracht werden. Der Gegenantrag, daß diese Sache an den
Bund überwiesen werde, erhielt in unserer gesetzgebenden Versammlung nicht
die Majorität, nämlich daß es Bundessache sein und der Bund es bezahlen
solle, sondern daß es der Selbstverwaltung, wenn auch in geeigneter Weise
*) St. B. S. 212 l. u.