Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

88 Sollvereinigungsvertrag 
3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlichen Gesetz- 
gebung (Artikel 7) hervortreten; 
4) die von dem Ausschuß für Rechnungswesen vorgelegte schließliche 
Feststellung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3 §§ 3 und 
4 bezeichneten Steuern. 
Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereinsstaaten 
oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrolirenden Beamten (Artikel 20) 
gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußrahme. Im Falle 
der Meinungsverschiedenheit gibt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung 
der bestehenden Vorschrift oder Eimichtung ausspricht; in allen übrigen 
Fällen entscheidet die Mehrheit der Stimmen, bei Stimmengleichheit die 
Stimme des Präsidiums. 
Artikel 9. 
Ueber die Eimichtung und die Zuständigkeit des Zollparlaments ist 
Folgendes verabredet: 
§5 1. 
Das Zollparlament besteht aus den Mitgliedern des Reichstages des 
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten, 
welche durch allgemeine und direkte Wahl mit geheimer Abstimmung nach 
Maaßgabe des Gesetzes gewählt werden, auf Grund dessen die Wahlen zum 
ersten Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden haben. 
Es bleibt der Gesetzgebung der Süddeutschen Staaten vorbehalten, über 
die Staatsangehörigkeit Bestimmung zu treffen, durch welche die Wählbarkeit 
zum Abgeordneten für das Zollparlament bedingt ist. 
8 2. 
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in das Zollparlament. 
Wenn ein Mitglied des Zollparlaments in einem Vereinsstaat ein be- 
soldetes Staatsamt annimmt oder im Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit 
welchem ein hoͤherer Rang oder ein höheres Gehalt verbunden ist, so verliert 
es Sitz und Stimme in dem Zollparlament und kann seine Stelle in dem- 
selben nur durch neue Wahl wieder erlangen. 
8 3. 
Die Verhandlungen des Zollparlaments sind öffentlich. 
Wahrheitsgetreue Berichte über Verhandlungen in den öffentlichen 
Sitzungen des Zollparlaments bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. 
§ 4. 
Innerhalb des Kreises der im Artikel 7 bezeichneten Angelegenheiten
	        
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