vom 8. Juli 1867. 89
hat das Zellparlament das Recht, Gesetze vorzuschlagen und an dasselbe ge-
richtete Petitionen dem Bundesrathe des Zollvereins resp. dessen Vorsitzendem
zu überweisen.
85.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Zollparla—
ments erfolgt durch das Präsidium.
Die Berufung findet nicht in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten,
sondern dann statt, wenn das legitzlative Bedürfniß den Zusammentritt er-
ferderlich macht, oder ein Dritttheil der Stimmen im Bundesrathe denselben
verlangt.
86.
Die Abgeordneten aus den Süddeutschen Staaten werden auf drei Jahre
gewählt. Nach Ablauf dieses Zeitraumes finden neue Wahlen statt. Die
ersten Wahlen erfolgen, sobald der gegenwärtige Vertrag in Wirksamkeit
getreten ist.
§ 7.
Zur Auflösung des Zollparlaments ist ein Beschluß des Bundesrathes
des Jollvereins unter Zustimmung des Präsidiums erforderlich. Im Falle
der Auflösung müssen innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen nach der-
selben die Wähler und innerhalb eines Zeitraumes von 90 Tagen nach der
Auflöäsung das Zollparlament versammelt werden.
Die Auflösung des Norddeutschen Reichstages macht neue Wahlen in
den Süddeutschen Staaten nicht erforderlich.
8 8.
Ohne Zuftimmung des Zollparlaments darf die Vertagung desselben die
Frist von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben Session nicht
wiederholt werden.
§59.
Das Zollparlament prüft die Legitimation seiner Mitglieder und ent-
scheidet darüber insoweit, als nicht bereits vor seinem Zusammentritt über
die Legitimation seiner, dem Norddeutschen Reichstage angehörenden Mit-
glider entschieden ist. Es regelt selbstständig seinen Geschäftsgang und seine
Disciplin durch eine Geschäfts-Ordnung und erwählt selbstständig seinen
Präsidenten, seine Vice-Präsidenten und Schriftführer.
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Das Zollparlament beschließt nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur
Gültigkeit der Beschlußfassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetz-
licen Anzahl der Mitglieder erforderlich.