1034 1869. Art. 4 Ziff. 9.
giebt, sich zu beschweren. Ich bitte, die Wahl einer Kommission zu be-
schließen, da hierdurch die Sache sich am besten erledigen wird.
Bei der Abstimmung wurde zunächst beschlossen, eine Kommission
von 17 Mitgliedern behufs verbereitender Berathung des Antrags Grumb-
recht niederzusetzen.)
Die Kommission erstattete durch ihren Berichterstatter Meier
(Bremen)“) in der 40. Sitzung vom 12. Mai 1869 Bericht wie folgt:
Meine Herren, wenn Sie sich die Mühe gegeben haben, den kurzen
Bericht der Kommission durchzulesen, so werden Sie finden, daß die Diffe-
renzen in der Kommissien sich eigentlich auf zwei Punkte beschränkten. Zu-
nächst darauf, ob das Lootsenwesen in einer solchen Bestimmung, wie sie
entweder in dem Antrage des Abgeordneten für Harburg, oder auch in der
Resolution, die Ihnen die Kommission vorschlägt, enthalten ist, — ausgenom-
men werden solle. Die große Mehrheit der Kommission war der Ansicht,
daß durch die Diskussion bei Gelegenheit der Gewerbeordnung durch den
Beschluß des Hauses, wonach sich dasselbe die Annahme eines Gesetzes in
Betreff des Lootsenwesens zum § 34 der Gewerbeordnung vorbehalten hat, die
Kompetenz der Versammlung und des Bundes unbedings feststehe, über das
Lootsenwesen zu befinden. Der zweite Punkt der Differenz war der, daß
von Seiten des Herrn Antragstellers zunächst die Kompetenz des Bundes
durch einen Zusatz zu Artikel 4 sub 9 feststehe und dann es sich finden
werde, was daraus werde, inwiefern diese Bestimmung Folgen haben solle
oder nicht, während von der Majorität der Kommission ganz entschieden die
Ansicht vertheidigt wurde, daß es nicht geeignet sei, nur einfach solche Be-
stimmungen zur Verfassung hinzuzufügen, ohne daß man sich klar mache,
was man damit wolle, und daraus ist dann entstanden, daß die Majorität
eine Resolution annahm, wonach dem Herrn Bundeekanzler und dem Bun-
desrath empfohlen wird, die Sache zu überlegen, inwiefern die Leuchtfeuer
die Tonnen und das Bakenwesen am offenen Meere in die Verwaltung des
Bundes direkt übergehen und inwiefern dieselben in den eigentlichen Revieren
den anliegenden Betheiligten überlassen werden sollen, und zwar unter der
Aufficht des Bundes. Sobald wie dies gehörig überlegt wird, man sich die
Ausführung der Sache klar macht und genau weiß, nach welchem Ziel man
hinstreben will, dann wird sich auch sehr leicht ermessen lassen, in wie weit
eine Verfassungsveränderung nöthig ist, um, wenn sie fehlen sollte, die Kom-
petenz des Bundes festzustellen. Aber die Kompetenz ohne Weiteres festzu-
stellen, ohne daß man sich klar macht, was man da will, ist gewiß ctwas
*) St. B. S. 216 l. u.
“) GSt# B. 39. II. S. 954 l. g. u. (Bericht Drucks. Nr. 166. Vgl. Nr. 186.)