Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1036 1369. Art. 4 Ziff. 9. 
GErumbrecht:') Meine Herern! Trotz meines Rechtes, am Schlusse 
der Debatte noch einmal das Wort zu nehmen, muß ich mir auch zum An- 
fange der Debatte ein paar Worte erlauben, weil ich dem schriftlichen Bericht, 
wie er vorliegt, eine Vervollständigung hinzuzufügen und Einiges darin zu be- 
richtigen habe. Was die Vervollständigung anlangt, so ist in dem Bericht 
nicht angegeben — was in dem letzten Protokoll konstatirt ist — daß der 
Herr Kommissär des Bundeskanzleramts sich nicht gegen meinen Antrag, 
wohl aber gegen den Antrag der Kommission erklärt hat, indem er ge- 
radezu aussprach, daß nach seiner Ueberzeugung deiselbe dem Bundeskanzler- 
amt weniger genehm sein werde. Das ist in dem Bericht nicht enthalten, 
und ich muß das noch hinzufügen. Sodann, meine Herren, habe ich zwei 
Thatsachen zu berichtigen, zwei Ausführungen des Berichts zu widerlegen, und 
ich thue das hier schon um dem Herrn Referenten Gelegenheit zu geben, sich 
darüber zu erklären, was nicht der Fall sein würde, wenn ich es erst bei 
dem Schlußworte thäte. Also in dem Bericht, meine Herren, wird pagina 4 
gesagt — und das ist der Grund, weshalb man das Lootsenwesen bei der 
ganzen Sache wegfallen läßt — es wird pagina 4 gesagt, daß das Lootsen- 
wesen schon von selbst zur Bundeskompetenz gehöre, das sei durch den Zusatz 
zu § 31, früher 31, der Gewerbeordnung bestimmt. Nun, meine Herren, 
ist dieser Zusatz beschlossen nach dem Antrage des Herrn Abgeordneten 
von Hennig, und Herr von Hennig hat ausdrücklich dabei gesagt, daß er den 
Antrag nur so stelle mit Rücksicht auf meinen Antrag, der dem Bunde die 
Kompetenz über diese Angelegenbeit vindiziren wolle, er sei selbst vollständig 
überzeugt, daß der Bund die fragliche Kompetenz zur Zeit noch nicht habe. 
Der Bund hat natürlich die Kompetenz über das Lootsengewerbe zu ent- 
scheiden, nicht aber über das Lootseninstitut, und namentlich, meine Herren, 
auch nicht über den Lootsen zwang, der etwas ganz anderes ist als die Kon- 
zessionspflicht. Diese beiden Verbältnisse werden zum Theil von den 
Herren, die die Sache nicht genau kennen, verwechselt. Die Konzessions- 
pflicht ist nach den gewerblichen Bestimmungen und Ausdrücken die Pflicht, 
daß Jemand vom Staat die besondere Genehmigung zum Lootsengewerbe 
haben muß; der Lootsen zwang aber besteht darin, daß die Schiffe ver- 
pflichtet werden, an bestimmten Stellen Lootsen zu nehmen, und wenn 
sie solche nicht nehmen, dies wesentlich nachtheilige Folgen für die Asseku- 
ranzverhältnisse und sonstige Umstände hat. Daß alle Betheiligten die Be- 
seitigung dieses Lootsenzwanges wünschen, daß derselbe aber nach der jetzigen 
Kompetenz des Norddeutschen Bundes vom Norddeutschen Bunde nicht auf- 
gehoben werden kann, das liegt auf der Hand; ein Einzelstaat kann ihn aber 
auch nicht aufheben, und so ist es schon um deswillen geboten — es gibt 
auch noch andere Gründe — das Lootsenwesen hier nicht auszulassen sondern 
in den Antrag mit aufzunehmen, und zwar müßten auch diejenigen Herren, 
*) St. B. S. 954 r. g. u.
	        
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