Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1038 1869. Art. 4 Zif. 9. 
der Gewerbeordnung können wir, wie ich schon sagte, die Konzessionspflicht 
beseitigen, aber nicht die andern (Einrichtungen, und ich folgere somit aus 
dem Bericht und aus der Ausführung, daß eben nur der Weg der zueck- 
mäßige ist, den ich in meinem jetzigen Verbesserungsantrage und in meinem 
ursprünglichen Antrage vorgeschlagen habe. Ich habe den Verbesserungsan- 
trag jetzt so formulirt, daß irgend vage Deutungen nicht mehr möglich sind, 
indem er geradezu nur sagt: es soll die Kompetenz des Bundes beschräult 
werden auf die Schifffabrtszeichen und auf das Lootsemvesen, auf andere 
Anstalten, Häfen, Jahrwasser u. s. w. soll sic sich nicht erstrecken. Es war 
das nothwendig, um Mißdeutungen entgegenzutreten, die ausgesprochen wur- 
den. Sodann aber, meine Herren, ist dieser Weg der Initiative des Reichs- 
tags — einer wirklichen Juitiative und nicht bloß einer sogenannten — 
offenbar für den Reichstag der allein würdige und zweckmäßige. Es ist aber 
auch meiner Ueberzeugung nach für den Bundesrath der angenehmste, denn 
den Bundesrath aufzufordern: mache nus Anträge über Aenderung der Ver- 
fassung, ist gewiß nicht zweckmäßig. Ich glaube daher, auch alle die Herren, 
die sonst Bedeufen haben können, müssen sich, da der Zweck ja derselbe ist, 
der Form auschließen, die ich Ihnen vorschlage, mm die Sache zu realisiren. 
Daß diese Kompetenzerweiterung im Sinne vieler Sachverständigen und im 
Sinne der Betbeiligten liegt, ist den Herren ja durch die Mittheilung eines 
Gutachtens des Nautischen Vereins wohl bekannt geworden, das wenigstene 
vielen Mitgliedern zugegangen ist. Außerdem ist aber auch nicht zu verken- 
nen, daß — wenn in irgend einem — gerade im vorliegenden Falle eine 
Kompetenzerweiterung, oder vielmehr Berichtigung möchte ich sagen der Bun- 
desverfassung nothwendig ist, weil ich nicht einsebe, wie der Artikel 54, der 
die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten für eine einheitliche Handelsmarine 
erklärt, soll zweckmäßig ansgeführt werden können, wenn man nicht zu gleicher 
Zeit diese für alle Kauffahrteischiffe gleich wichtigen Ginrichtungen der Schiff- 
fahrtozeichen und des Lootseninstituts der Oberaufsicht der Bundesverfassung 
vindizirt. Daß von der Oberaufsicht zur Verwaltung ein weiter Schritt ist, 
versteht sich von selbst. Es mag sein, daß früher oder später die Verwaltung 
von Seiten des Bundes übernommen wird. Das ist einer weiteren Ent- 
wickelung vorbehalten. Für den Augenblick wird die Oberaufsicht genügen, 
um dem dringenden Bedürfniß zu begegnen; und sollte in dieser Beziehung 
ein Bedenken auftauchen, so werde ich mir erlauben, es zu beseitigen. Das 
aber bitte ich, den Antrag der Kommission nicht anzunehmen, der sich außer- 
dem auch nach seinem Inhalte nicht empfiehlt, indem er die Bundesgewalt 
auf der einen Seite zu sehr beschränkt, und auf der andern Seite ihr zu viel 
anmuthet. Er beschränkt sie zu viel, indem er sagt: das sollst Du allein 
thun, und er muthet ihr wieder zu viel zu, weil er die Verwaltung fordert, 
weil er sagt: Du sollst das und das verwalten. Im Großen und Ganzen sagt der 
Antrag weiter nichts, als: sei so gut, Bundesgewalt, und baue uns einige 
Leuchtthürme und Feuerschiffe, die kannst Du verwalten; die übrige Verwal=
	        
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