Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Meier. 1041 
ordneten für Hanau gestellt und nicht von dem Abgeordneten von Hennig, 
welcher bei einer Gelegenheit, wo er über das Dispacheurwesen meinen Be- 
kämpfungen entgegentrat, auf das Lootsenwesen zurückkam. Meine Herren, 
das Leotsenwesen ist ein einfaches Gewerbe. Der Herr Antragsteller hat 
freilich sich schon vielfach hier als ein sehr erfahrener Mann in Seesachen 
gezeigt. Aber ich muß ihm dies doch einigermaßen bestreiten, wenn er be- 
hauptet, daß der Lootsenzwang irgend etwas Anderes ist als jeder andere 
Zunftzwang, das Lootsengewerbe etwas Anderes ist, als jedes andere Gewerbe. 
Und deshalb, wenn, wie es beispielsweise auf der Elbe der Fall ist, — damit 
ich dem Herrn Antragsteller das rergegenwärtige, wie es ist, — wo die Elb- 
lootsen von Hamburg besoldet werden und Einnahmen für den Staat nehmen, — 
daß, wenn die Lootsen hinaufgehen nach Harburg, ohne einen Lootsen zu 
nehmen, das nicht als ein Lootsenzwang in dem Sinne aufzufassen ist, wie 
er es gedeutet hat, daß man ihm allerdings das nächste Mal, wenn er nach 
Hamburg kommt, sagt: jetzt mußt Du das Lootsengeld von damals noch be- 
zahlen. Das beweist, meine Herren, daß es einfach ein Zunftzwang ist. So 
das Lootsengewerbe. Mit dem Lootsenmonopol ist es ebenso, wenn für eine 
bestimmte Strecke nur gewisse Lootsen angestellt sind. Also beziehen sich 
Monopol und Zwang einfach auf das Gewerbe der Lootsen, wie es stattfinden 
kann in Beziehung auf jedes andere Gewerbe. Da der Herr Antragsteller 
sich auf die Schrift des Nautischen Vereins berufen hat, kann ich nur sagen: 
der Nautische Verein hat sich ganz genau in diesem Sinne, wie ich ihn hier 
bezeichnet habe, ausgesprochen. Nun sagt der Herr Antragsteller: unsere 
Resolution beschränke die Bundesgewalt. Meines Erachtens wird der Bun- 
desrath dadurch weiter nicht anders gestellt, als daß der Bundesrath 
und die Erekutive uns vorlegen soll, wie es später gehalten werden 
soll, und daß wir dann dem Gesetze unsere Zustimmung geben. 
Allerdings liegt in sofern eine Beschränkung darin; das ist aber eine 
Beschränkung, die gewiß von allen Seiten als richtig anerkannt werden wird, 
damit nicht unbedingt und willkürlich von der Erekutive darin verfahren 
werden könne. Ich glaube, diese Beschränkung würde der Bundesrath sich 
auch sehr gerne gefallen lassen. Durch die Annahme unserer Resolution wird 
die Sache einer reiflichen, sorgfältigen Prüfung unterworfen werden. Man 
wird sich klar machen, was man bestimmen will, und danach die Gesetzes- 
vorlage und wenn es erforderlich ist auch eine Verfassungsänderungsvorlage 
machen. Es kann aber auch sein, daß dieses nicht nothwendig ist, und des- 
halb glaube ich ganz entschieden, daß Sie im Interesse der besseren Erledi- 
gung der Sache nur die Resolution und nicht eine Verfassungsänderung an- 
nehmen dürfen. 
Bei der Abstimmung wurde der — modificirte — Antrag Grum- 
brecht'’): 
*) Drucks. Nr. 186.
	        
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