Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1867. 91 
4) die Zoll= und Steuerstrafen und Confiskate, welche, vorbehaltlich 
der Antheile der Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem 
Gebiete verbleiben. 
Artikel 11. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen 
den vertragenden Theilen, einschließlich der im Art. 2 erwähnten Staaten 
eder Gebietstheile, nach dem Verhältniß der Bevölkerung ihrer, der gemein- 
schaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3) unterworfenen Gebiete vertheilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben 
nach Abzug: 
1. der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungs-Vorschriften be- 
ruhenden Stener-Vergütungen und Ermäßigunzgen, 
2. der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3. der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Eingangs= und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an 
den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenz- 
bezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle erforderlich 
sind (Artikel 30 der Verträge vom 22. und 30. März und 11. 
Mai 1833, sowie vom 12. Mai 1835, Artikel 18 der Verträge 
vom 10. Dezember 1835 und 2. Januar 1836, Artikel 29 des 
Vertrages vom 19. Oktober 1841, Artikel 30 der Verträge vom 
4. April 1853 und 16. Mai 1865 und Artikel 16 des Ver- 
trages vom heutigen Tage), 
b) bei der Salzstener der Kosten, welche zur Besoldung der mit Er- 
hebung und Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken 
beauftragten Beamten aufgewendet werden (Artikel 3 der Ueber- 
einkunft vom Z. Mai 1867), 
c) bei der Rübenzuckersteuer der Vergütung, welche, nach den 
jeweiligen Verabredungen, den einzelnen Vereins-Regierungen für 
die Kosten der Verwaltung dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 
2 der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865). 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile 
wird alle drei Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem 
Bundetrathe vorgelegt. 
Artikel 12. 
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857 entsprechenden Silber- 
münzen der Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden 
nach der, auf diesem Vertrage beruhenden Gleichwerthung von Vier Thalern 
gegen Sieben Gulden bei allen Joll-Hebestellen des Vereins angenommen. 
Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet 
es bei den, die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Be- 
stimmungen des Münzvertrages.
	        
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