Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1066 1869. Art. a Ziff. 13. 
welche selbst über diese Verhältnisse hinaus reicht, und daß die Herren An- 
tragsteller stets damit begonnen haben, die Tragweite dieser Anträge abzu- 
schwächen, sie als möglichst unbedeutend und wenig weittragend darzustellen, 
und uns diese Anträge durch einen kleinen Beisatz von Zuckerwasser noch 
etwas annehmbarer zu machen. Der Herr Antragsteller, der den heutigen 
Antrag uns eingeführt hat, hat ganz dasselbe gethan, was Herr Twesten am 
Freitag gethan hat. Herr Miquel schlug vor, wir sollten doch nur das. 
Prinzip in die Bundesverfassung aufnehmen, daß die bürgerliche Gesctzgebung 
und die Gerichtsorganisation Bundessache sei; es brauche sich ja deswegen 
noch gar nicht zu darum zu handclu, das Prinzip so ohne Weiteres durch- 
zuführen. Nun, meine Herren, man nimmt nicht deswegen Verfassungsän= 
derungen vor, um ganz zweifelhaft zu lassen, was man eigentlich damit be- 
absichtigt. Ich möchte dem Herrn Antragsteller doch auch, was diesen Ge- 
sichtspunkt betrifft, den er vorhin vorführte, bemerken, daß ich da auf seine 
Deduktionen nichts geben kann; denn es wird darauf ankommen, wie der 
Antrag lautet und wie die Verfassung lauten wird, wenn derselbe eingefügt wird. 
Denn er wird mir zugeben, daß, er mag seinem Antrag eine Deutung ge- 
geben haben, welche cr wolle, Jeder später das Recht hat, auf den Buchstaben 
der Verfassung zu pochen und zu sagen: das steht drin, und ich kümmere 
mich nicht darum, ob der Antragsteller dem Antrage eine weitere Bedeutung 
hat geben wollen oder nicht. Meine Herren, er führte namentlich dabei an, 
es würde ja ganz zulässig sein und er wünsche ja gar nichts weiter als 
aus dem bürgerlichen Recht und der Gerichtsorganisation, die er zur Bundes 
sache machen will, hier und da ein Veilchen herauszupflücken und in die 
Bundcsgesetzgebung einzuflechten. Ich möchte doch bemerken, daß das ein 
Verfahren sein dürfte, welches in alle Wege unzulässig sein würde. Es ist 
doch unmöglich, aus den einzelnen Theilen des bürgerlichen Rechts bier und 
da abgerissen ein Stück herauszunehmen und es zur Bundesgesetzgebung zu 
machen. Wir müssen bedenken, (wie der Herr Antragsteller uns selbst vorge- 
führt hat) daß wir es in der Hauptjache mit vier verschiedenen Rechtssystemen 
innerhalb des Norddeutschen Bundes zu thun haben, und daß wenn aus den 
bürgerlichen Rechtssphären, die bis jetzt noch nicht zur Bundesgesetzgebung 
gemacht worden sind, irgend ein Stück herausgenommen wird, dies natürlich 
in Kollision treten muß mit den rerschiedenen Grundlagen der verschiedenen 
Rechtssysteme, die im Norddeutschen Bunde gegenwärtig gelten, und daß es 
unm öglich ist, dieses einzelne Stück der bürgerlichen Gesetzgebung dann so zu 
fassen, daß es in alle die verschiedenen Rechtssysteme hineingeht. Die Wissen- 
schaft ist uns vorgeführt worden, der Drang, daß wieder für Deutsche Wis- 
senschaft und Deutsches Rechtsgefühl eine Grundlage geschaffen wird. Meine 
Herren, fahren wir auf dem von dem Antragsteller vorgezeichneten Wege 
fort, so würde in Deutschland bald Niemand mehr wissen, was Rechtens ist. 
Ich bekenne überhaupt, meine Herren, daß ich — ich glaube doch auch an 
dem öffentlichen Leben schon ein Weilchen theilgenommen zu haben — immer
	        
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