Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

94 Zollvereinigungsvertrag 
ganzen Umfange des Zollrereins soll auf den Brief= und Fahrposten portefrei 
befördert werden und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Corre- 
spondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“ 
zu versehen. 
Artikel 17. 
Die von den Grhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel- 
jahres aufzustellenden OQuartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und 
Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Viertel- 
jahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Ein— 
nahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden von den Direktiv-Be- 
hörden nach vorgegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen, 
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese 
Uebersichten an den Ausschuß des Bundesratbes für das Rechnungswesen 
(Art. 8. F 3) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März 
für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und 
bis zum 10. Norember für die am letzten August abgelaufenen acht Monate 
eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme an Rübenzuckersteuer und 
der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung dieser Steuer. 
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für 
die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rüben- 
zuckersteuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrech- 
nung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Gentral= 
Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaige 
Minder-(Einnabme des einen oder anderen vertragenden Theiles gegen den 
ihm verhältnißmäßig au der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-An- 
theil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen 
eine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen, 
welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier 
Monate vom l. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am 
1. September des folgenden Jahres fällig. 
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen, 
Herauszablungen zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen 
anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem 
Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder viertel- 
jährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge, 
welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den 
Kassen eines anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausge- 
worfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet 
werden. 
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen 
Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren, und das 
Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen den-
	        
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