94 Zollvereinigungsvertrag
ganzen Umfange des Zollrereins soll auf den Brief= und Fahrposten portefrei
befördert werden und es ist zur Begründung dieser Portofreiheit die Corre-
spondenz der gedachten Art mit der äußeren Bezeichnung „Zollvereinssache“
zu versehen.
Artikel 17.
Die von den Grhebungs-Behörden nach Ablauf eines jeden Viertel-
jahres aufzustellenden OQuartal-Ertrakte und die nach dem Jahres= und
Bücherschlusse aufzustellenden Final-Abschlüsse über die im Laufe des Viertel-
jahres, beziehungsweise während des Rechnungsjahres fällig gewordenen Ein—
nahmen an den gemeinschaftlichen Abgaben werden von den Direktiv-Be-
hörden nach vorgegangener Prüfung in Haupt-Uebersichten zusammengetragen,
in welchen jede Abgabe gesondert nachzuweisen ist, und es werden diese
Uebersichten an den Ausschuß des Bundesratbes für das Rechnungswesen
(Art. 8. F 3) eingesendet. Außerdem erhält derselbe je bis zum letzten März
für die am letzten Dezember des Vorjahres abgelaufenen vier Monate und
bis zum 10. Norember für die am letzten August abgelaufenen acht Monate
eine Hauptübersicht der konstatirten Einnahme an Rübenzuckersteuer und
der in Anrechnung zu bringenden Kosten für die Verwaltung dieser Steuer.
Der Ausschuß fertigt auf den Grund dieser Uebersichten, und zwar für
die Zölle und die Salzsteuer von drei zu drei Monaten, für die Rüben-
zuckersteuer im April und November jeden Jahres, die provisorische Abrech-
nung zwischen den vertragenden Theilen, übersendet dieselbe den Gentral=
Finanzstellen der letzteren und trifft zugleich Einleitung, um die etwaige
Minder-(Einnabme des einen oder anderen vertragenden Theiles gegen den
ihm verhältnißmäßig au der Gesammt-Einnahme zuständigen Revenüen-An-
theil durch Herauszahlung von Seiten des oder derjenigen Theile, bei denen
eine Mehr-Einnahme stattgefunden hat, auszugleichen. Herauszahlungen,
welche auf Grund der Abrechnung über die Rübenzuckersteuer für die vier
Monate vom l. September bis letzten Dezember zu leisten sind, werden am
1. September des folgenden Jahres fällig.
Damit diejenigen der vertragenden Theile, welche in den Fall kommen,
Herauszablungen zur Ausgleichung ihrer Minder-Einnahmen von den Kassen
anderer Regierungen zu empfangen, jedesmal sobald wie möglich zu ihrem
Guthaben gelangen, wird von dem Ausschuß gleichzeitig mit jeder viertel-
jährlichen Abrechnung ein Vertheilungsplan entworfen, worin die Geldbeträge,
welche einzelne der vertragenden Theile zu dem angegebenen Zwecke aus den
Kassen eines anderen zu empfangen haben, in runden Summen ausge-
worfen, und die Kassen, von denen die Zahlung zu leisten ist, bezeichnet
werden.
Nach diesem Vertheilungsplane, welcher zugleich mit der jedesmaligen
Abrechnung an die Central-Finanzstellen gelangt, wird verfahren, und das
Erforderliche zu dessen Ausführung veranlaßt, insofern nicht etwa gegen den-