Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1867. 95 
selben erhebliche Anstände obwalten, in welchem Falle diese dem Bundesrathe 
unrerzüglich mitzutheilen sind. Wegen Forderungen, welche mit der Zoll- 
#Abrechnung nicht in Verbindung stehen, werden die herauszuzahlenden Be- 
träge nicht zurückgehalten werden. 
Bei der Uebersendung des erwähnten Vertheilungsplans wird der Aus- 
schuß angeben, inwiefern bei dessen Entwerfung nach den bereits zum Vor- 
dus geäußerten Wünschen der vertragenden Theile verfahren worden ist, und 
somit deren ausdrückliche Billigung der desfallsigen Vorschläge mit Bestimmt- 
beit angenommen werden kann. 
Die definitiven Jahresabrechnungen legt der Ausschuß mit seinen Be- 
merkungen dem Bundesrathe zur Beschlußnahme vor. 
Artikel 18. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungsrecht bleibt jedem Vereins- 
staate in seinem Gebiete vorbehalten. Auf Verlangen werden periodische 
lebersichten der erfolgten Straferlasse dem Bundesrathe des Jollvereins mit- 
hetheilt werden. 
Artikel 19. 
Die Erhebung und Verwaltung der gemeinschaftlichen Abgaben (Ar- 
tiükel 10) bleibt jedem Vereinsstaate, soweit derselbe sie bisber ausgenbt hat. 
innerhalb seines Gebietes überlassen. 
Es werden daher in jedem dieser Staaten bei den Lokal= und Bezjirks- 
stllen für die Erhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, be- 
seht und instruirt werden sollen, die Beamten und Diener auch ferner von 
der Landes-Regierung ernannt. 
In jedem dieser Vereinsstaaten, mit Ausnahme des Thüringischen Ver- 
einsgebietes, wird die Leitung des Dienstes der Lokal= und Bezirksbehörden, 
sowie die Vollziehung der gemeinschaftlichen Zollgesetze überhaupt, einer, 
cder, wo sich das Bedürfniß hierzu zeigt, mehreren Zolldirektionen übertragen, 
welche dem einschlägigen Ministerium des betreffenden Staates untergeordnet 
sind. Die Bildung der Zolldirektionen und die GEinrichtung ihres Geschäfts- 
ganges bleibt den einzelnen Staatsregierungen überlassen; der Wirkungekreis 
derselben aber kann, insoweit er nicht schon durch gegenwärtigen Vertrag 
and die gemeinschaftlichen Zollgesetze bestimmt ist, durch eine vom Bundes- 
wuthe des Zollvereins festzustellende Instruktion bezeichnet werden. 
In dem Thüringischen Vereinsgebiete vertritt der gemeinschaftliche 
General-Inspektor in den Berührungen mit dem Bundesrathe und mit den 
Jollbehörden der anderen Vereinsstaaten die Stelle einer Zolldirektion. 
Artikel 20. 
Für Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens bei der Erhebung und Ver-
	        
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