Schwarze. 1097
erst ron ihm gehört habe über die Tragweite seines Antrages, behaupte ich,
daß wenn er angenommen würde, wir eine gesunde Entwickelung des deut-
schen Rechtslebens ersticken aber nicht befördern werden.
Der Schluß der Diekussion wurde angenommen).
Tasker als Antragsteller''): Meine Herren! Ueber den Inhalt des
Antrages und über die Nothwendigkeit, unsere Gesetzgebung über die Rechts-
svsteme auszudehnen, welche der Abgeordnete Miquel und ich in unserm An-
trag angeregt haben, will ich mich des Weiteren nicht auslassen. Als die-
selbe Frage im Jahre 1867 verhandelt wurde, haben zwei Männer, auf die
ich mich besonders gern berufe, dem damaligen Antrage meines Freun-
des Miquel, der gleichlautend war mit dem heutigen, das Wort geredet.
Beide besitzen den Vorzug, daß sie zu den bedeutendsten Juristen Deutsch-
lands gehören, und daß sie beide Sachsen sind, von denen der eine am
Schluß aus Bundesunfreundlichkeit gegen die Bundesverfassung gestimmt
hat; ich meine die Herren von Wächter und von Gerber. Beide erklärten
aus dem reichen Schatze ihres Wissens, daß sie es für undenkbar hielten, die
Rechtssysteme so zu scheiden, wie wir es in der Verfassung gethan haben.
Beide sagten voraus, daß nach jenem Verfassungsbeschlusse wir darauf wür-
den zurückkommen müssen, die Gesetzgebung auf die Rechtssysteme so auszu-
dehnen, wie wir heute in unserm Antrage vorschlagen. Allerdings der Herr
Abgeordnete Schwarze hat damals schon gegen den Antrag sich ausgesprochen,
wie ich denn überhaupt aus dem Privatrechtsleben dieses Herrn Abgeordneten
weiß, daß er der Gemeinsamkeit der Gesetzgebung in Deutschland nicht be-
sonders hold sich erwiesen hat, und er ist deshalb konsequent, wenn er auch
heute dem Antrage widerspricht. Ich frcue mich, daß er dies rein sachlich
objektiv und nicht in der Weise gethan hat, wie es von einem Landsmann
von ihm geschehen ist. Aber Autorität gegen Autorität, und man wird in
dieser Versammlung einräumen, daß ich mich jedes Wortes enthalten kann,
wenn ich solche Fürsprecher habe wie die Herren von Gerber und von Wächter,
welche beide wohl sich überlegt haben, daß die Ausdehnung der Gesetzgebung
auf die verschiedenen Rechtssysteme nicht die partikulare Existenz der einzelnen
Staaten vernichtet. Wichtiger aber, meine Herren, ist mir die Debatte da-
durch geworden, daß zum ersten Male in voller Klarheit der Satz aufgestellt
und diskutirt worden ist, daß die Kompetenz der Gesetzgebung des Bundes
nicht anders erweitert werden könne, als unter Zustimmung sämmtlicher ein-
zelner Staaten durch Stimmeneinheit. Der Herr Abgeordnete Windthorst
hat mit Recht die Antorschaft dieses Gedankens, so weit er sich auf den
Reichtstag bezieht, sich selber zugeschrieben; er hat mit Recht von sich aus-