Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

96 Sollvereinigungsvertrag 
waltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu 
tragen. 
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des 
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen (Art. 8 § 3), den Haupt-Zollämtern 
sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuerämter mit Niederlagen) 
und den Direktiv-Behörden Vereins-Beamte bei. 
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Ge- 
schäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf die Grenzbe- 
wachung und das Verfahren bei der Zoll und Steuererhebung Kenntniß zu 
nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die 
Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver- 
fügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden 
durch eine Instunktien geregelt. 
Die den Direktiv-Behörden beigeordneten Berollmächtigten haben sich 
von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch 
den gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Gemeinschaften beziehen, vollständige 
Kenntniß zu verschaffen. 
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher be- 
stimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der 
Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle 
Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes 
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können, 
angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig 
dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten 
auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten 
entsprechende Weise zu erledigen. 
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten 
werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft 
über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen. 
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und 
Bevollmächtigten trägt der Verein. 
Artikel 21. 
Die vertragenden Theile werden Erfindungs-Patente und Pridilegien 
nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842 fest- 
gestellten Grundsätze ertheilen. 
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages 
von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den 
übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären. 
Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III. 
der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die An- 
gehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Berleihung von Pa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.