96 Sollvereinigungsvertrag
waltung der gemeinschaftlichen Abgaben hat das Präsidium Sorge zu
tragen.
Es ordnet zu diesem Zwecke, nach Vernehmung des Ausschusses des
Bundesrathes für Zoll= und Steuerwesen (Art. 8 § 3), den Haupt-Zollämtern
sowohl an den Grenzen, als im Innern (Hauptsteuerämter mit Niederlagen)
und den Direktiv-Behörden Vereins-Beamte bei.
Die den Hauptämtern beigeordneten Kontroleure haben von allen Ge-
schäften derselben und der Neben-Aemter in Beziehung auf die Grenzbe-
wachung und das Verfahren bei der Zoll und Steuererhebung Kenntniß zu
nehmen, und auf Einhaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen auf die
Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Ver-
fügung zu enthalten. Ihre dienstliche Stellung und ihre Befugnisse werden
durch eine Instunktien geregelt.
Die den Direktiv-Behörden beigeordneten Berollmächtigten haben sich
von allen vorkommenden Verwaltungs-Geschäften, welche sich auf die durch
den gegenwärtigen Vertrag eingegangenen Gemeinschaften beziehen, vollständige
Kenntniß zu verschaffen.
Ihr Geschäftsverhältniß ist durch eine besondere Instruktion näher be-
stimmt, als deren Grundlage die unbeschränkte Offenheit von Seiten der
Verwaltung, bei welcher die Bevollmächtigten fungiren, in Bezug auf alle
Gegenstände der gemeinschaftlichen Verwaltung, und die Erleichterung jedes
Mittels, durch welches sie sich die Information hierüber verschaffen können,
angenommen ist, während andererseits ihre Sorgfalt nicht minder aufrichtig
dahin gerichtet sein soll, eintretende Anstände und Meinungsverschiedenheiten
auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Verhältnisse verbündeter Staaten
entsprechende Weise zu erledigen.
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der Vereinsstaaten
werden überdies dem Bundesrathe auf Verlangen jede gewünschte Auskunft
über die gemeinschaftlichen Angelegenheiten mittheilen.
Die Gehälter und alle übrigen Kosten der Vereins-Kontroleure und
Bevollmächtigten trägt der Verein.
Artikel 21.
Die vertragenden Theile werden Erfindungs-Patente und Pridilegien
nur unter Beachtung der in der Uebereinkunft vom 21. September 1842 fest-
gestellten Grundsätze ertheilen.
Sollte einer von ihnen während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages
von dieser Verpflichtung zurücktreten wollen, so wird er seinen Rücktritt den
übrigen vertragenden Theilen drei Monate vor der Ausführung erklären.
Dieser Rücktritt darf sich jedoch weder auf die Bestimmung unter Nr. III.
der gedachten Uebereinkunft, noch auf die Verpflichtung erstrecken, die An-
gehörigen der übrigen vertragenden Theile sowohl in Berleihung von Pa-