Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Baͤhr. 1109 
wirklichen leibhaftigen Staatswesen zu vergleichen sei, so würden sie nicht 
wesentlich fehl gehen. Jedenfallls scheint es mir keinem Zweifel zu unter- 
liegen, daß derjenige Antrag, der uns hier vorliegt, innerhalb dieser Zwecke 
fällt. Denn wenn man überhaupt die Schaffung von Einheit des Rechts 
inmerhalb dieser Bundeszwecke liegend angesehen hat, wenn sie als zur Pflege 
der Wohlfahrt des Deutschen Volkes gehörig betrachtet werden kann, wie 
dies die Verfassung anerkennt, so kann man das Maaß dieser Einheit nicht 
aus formellen Gesichtspunkten sondern nur aus sachlichen Gründen bekämpfen. 
Ich bin daher nicht zweifelhaft, daß der vorliegende Antrag zum Gesetz er- 
hoben werden kann einfach in der Form des Artikel 78. Wast den Antrag 
selbst betrifft, so habe ich ihn nur mit der größten Freude begrüßen können. 
Wenn man freilich zu unterstellen hätte, daß sofort nach dessen Annahme 
sich hingesetzt werden solle, um ein neues Civilgesetzbuch für das gesammte 
Norddeutsche Gebiet, welches das gesammte Recht in sich aufnähme, zu 
schaffen, so würde ich der Erste sein, der diesem Antrage widerspräche. Ich 
würde dies für kein Glück halten. Was wir wollen, ist nur das, daß wir 
nicht genirt sein wollen, daß wir da, wo ein einheitliches Bedürfniß ob- 
waltet, nicht überall an Kompetenzzweifel und Kompetenzgrenzen anstoßen 
wollen. Wir wollen den unwahren Gedanken beseitigen, der auch in der 
Verfassung seine Stelle gefunden hat, daß man überhaupt das Recht für 
irgend einen praktischen Zweck, sei es für die Gesetzgebung, sei es für die 
Rechtsprechung, nach Fächern, die nur der Schulweisheit ihr Dasein ver- 
danken, trennen könne. Diese Trennung hat keine innere Wahrheit, da das 
Recht überall im innigsten Zusammenhange und in Wechselbeziehung stehet. 
Der Antrag hat auch Eile insofern, als dabei die besondern Verhältnisse 
Preußens in Betracht kommen. In Preußen wird schon in nächster Zeit die 
Gesetzgebung voraussichtlich eifrig vorwärts schreiten, um für die sehr ver- 
schiedenen Rechtsbildungen innerhalb der Preußischen Provinzen so viel als 
möglich einheitliches Recht zu schaffen. Was aber in sämntlichen Preußischen 
Provinzen Recht werden kann, kann auch im ganzen Bunde Recht werden, 
und ich halte es politisch und technisch für im höchsten Grade wünschens- 
werth, daß diese einheitliche Gesetzgebung nicht auf den Preußischen Staat 
sich abgrenze, sondern auf das ganze Bundesgebiet übergehe. Für die 
politische Seite liegen die Gründe so nah, daß ich kein Wort darüber weiter 
verliere; ich halte es aber auch technisch für geboten, weil ich wünsche, daß 
die geistigen Kräfte, welche zur glücklichen Lösung jener Aufgabe nothwendig 
sind, verstärkt werden durch die Kräfte und Erfahrungen, welche unsere 
Bundesgenossen uns hier mitbringen können. Ich erwarte auch aus dieser 
Mitwirkung einen wohlthätigen Einfluß auf das richtige Maßhalten inner- 
halb dieser einheitlichen Gesetzgebung, denn es ist keinem Zweifel unterworfen, 
daß diejenige Rücksicht, die man den Bundesländern in dieser Beziehung 
sicherlich schenken wird, auch den Preußischen Provinzen wird zu Gute 
kommen. Um zu zeigen, worum es sich handelt, will ich Folgendes beispiels- 
70“
	        
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