Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1110 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
weise anführen. Es ist in dem letzten Landtage in Preußen ein Gesetz ge- 
schaffen über die Ausstellung von gerichtlichen Erbbescheinigungen. Ich ver- 
mag keinen Grund anzuerkennen, weshalb dieses Gesetz, welches in seiner 
allgemeinen Richtung gewiß als höchst wohlthätig anerkannt werden muß, 
nicht hätte für den ganzen Norddeutschen Bund geschaffen werden können. 
Eine andere noch bedeutsamere Vorlage, das Gesetz über das Grundeigenthum 
und das Hypothekenwesen, war zunächst nur für die Altpreußischen Prorinzen 
bestimmt. Es verlautet nun, daß dasselbe jetzt für sämmtliche Preußischen 
Lande bearbeitet werden soll. Wenn dieses möglich ist, dann vermag ich 
wiederum nicht einzusehen, warum es nicht gleich für den Norddeutschen 
Bund geschaffen werden könnte, und namentlich die Herren aus Sachsen 
und Mecklenburg werden gewiß um so weniger Einwendungen in dieser Be- 
ziehung erheben können, als dieses Gesetz nur die Grundsätze verwirklichen 
soll, welche in ihren Ländern bereits seit Jahren bestehen. Wenn wir in 
solcher Weise in der Bearbeitung einzelner Rechtsmaterien rüstig vorschreiten, 
so werden wir weit besser und sicherer zu einem einheitlichen Rechte gelangen 
als durch die Schaffung ganzer Gesetzbücher, welche stets etwas Bedenkliches 
hat. Zu einen solchem Vorschreiten will uns der Antrag Miquel-Lasker den 
Weg bahnen; und ich bitte Sie deswegen denselben möglichst einmüthig an- 
zunehmen. 
Abgeordneter Graf von Basewitz (Guoyen-Goldberg . [Mecklenburg- 
Schwerin]’): Wir haben es hier mit einem Antrage zu thun, den ich nicht an- 
ders bezeichnen kann als einen Antrag des Nimmerzufriedenseins; denn von den 
Herren Antragstellern selbst ist bei der ersten Berathung kaum ein Versuch 
gemacht, ein Bedürfniß für diese eminente Kompetenzerweiterung anders nach- 
zuweisen, als durch ein Bedürfniß des Reichstages oder als ein Bedürfniß 
der Herren, deren Idee über den Staat noch nicht erfüllt ist. Nun, meine 
Herren, dem gegenüber muß ich aber doch immer wieder daran erinnern, 
daß wir es mit einer bestimmten Bundesverfassung zu thun haben, und daß 
es sich hier nicht um ideale Staatsformen handelt, und wenn von einem der 
Vertheidiger dieses Antrages gesagt wurde: „wir haben den Bund geschaffen, 
weil die Nation eines einheitlichen Körpers bedarf“ so erlaube ich mir daran 
zu erinnern, daß überhaupt die Möglichkeit dieses Bundes, die Möglichkeit 
dieser Verfassung nicht auf parlamentarischem Boden entstanden ist. Meine 
Herren, die Berfassung, kann man glaube ich sagen, ist nicht durch die 
Beschlüsse des konstituirenden Reichstages sondern trotz der Beschlüsse des 
konstituirenden Reichstages zur Wirklichkeit geworden; zu Stande gekommen 
ist sie durch das Vertrauen der Bundesfürsten zu der Vertragstreue Preußens. 
Hätten die Bundesstaaten keine anderen Garantieen gehabt als die schwache 
Zahl ihrer Vertreter hier im Hause und ihre Stimmen im Bundesrathe, 
*) St. B. S. 648 l. o.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.