Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1112 1869. Art. 4. Ziff. 13. 
fizirtes Recht über dieses Ganze zu Stande kommen solle. Nein, im Gegen- 
theil, es ist uns der Trost gegeben, es bliebe ja den einzelnen Staaten un- 
benommen, in diesen Materien auch fernerhin noch die Landesgesetzgebung 
spielen zu lassen. Nur dann, wenn entgegenstehende Bundesgesetze gegeben 
wären, solle die Landesgesetzgebung hierin gehindert sein. Das dies ein 
schwacher Trost war, darauf hat uns, glaube ich, ein Redner, der uns diesen 
Trost gab, bereits selbst sehr deutlich hingewiesen, denn in demselben Athem 
womit er diesen Trost gab, erklärte er, daß — wie er sich ausdrückte — ge- 
linde ausgedrückt es doch sonderbar wäre, daß die Königlich Sächsische Re- 
gierung einige Novellen zum Strafrecht herausgegeben hätte, obgleich bereits 
das Strafrecht hier dem Bunde überwiesen und obgleich bereits in Aussicht 
gestellt wäre, daß dieses hier in die Hand genommen werde. Ich gebe aber 
diesem Abgeordneten darin Recht, es würden sonderbare Zustände daraus ent- 
stehen, wenn in diesen Materien heute die Bundesgesetzgebung, morgen die 
Landesgesetzgebung operirte: und wenn dann eine Landesgesetzgebung irgend 
etwas zu Stande brächte, was den Herren nicht gefiele, so würde hier sofort 
der Antrag kommen — der dringliche Antrag an den Herrn Bundeskanzler, um 
diesen Gegenstand durch allgemeines Bundesgesetz zu bchandeln, so daß man 
zuletzt nicht wissen würde, was von der Landezgesetzgebung gelte, was Bun- 
desgesetzgebung sei. Ja dann, meine Herren, würden die chaotischen Zustände 
entstehen, die damals uns als Motiv für den Münster-Twesten'schen Antrag“) 
gegeben wurden, dann würden sie vorhanden sein, und wenn dann der 
Bund dem homöopathischen System huldigte, ja dann freilich wäre es zur 
rechten Zeit, daß man das Mittel des Bundesministeriums anwendete, um 
eins durch das andere zu kuriren. Aber es ist auch glaube ich gar nicht 
ernst damit gewesen, daß die Kodifikation in so weite Ferne gestellt würdc, 
denn der Herr Antragsteller selbst ist nachher gerade auf die Kodifikation zu- 
rückgekommen, er hat uns ja gerade das nationale Recht als das Motiv 
seines Antrages hingestellt, er hat aber auch da wieder darauf verwiesen, er 
hätte diesen Antrag in dem Interesse gestellt, daß nicht so stark nivellirt 
würde, wie es in Preußen oder zum Theil in anderen Staaten geschehen 
wäre, er hätte diesen Antrag gestellt, damit die Einzelstaaten die Gelegenheit 
und das Recht hätten, ihre Eigenheiten zu wahren und hier zur Geltung zu 
bringen. Nun, meine schwachen Augen haben es mir nicht möglich gemacht 
zu bemerken, ob der Herrr Antragsteller dabei das Lächeln hat unterdrücken 
können, oder ob er erröthet ist, wie er uns diesen Trost hingegeben hat. 
(Oh! ohl) Ich glaube, die Herren müßten die kurze Geschichte des Reichs- 
tages, sie müßten sich selbst besser kennen, als daß sie uns mit solchen Sätzen 
hier abfinden wollen. 
Präsident: Der Herr Redner äußert sich in einem Sinne über einen 
Kollegen, wie ich es für völlig unzulässig halte; zumal es sich um einen 
*.) Siehe unten Anmerkung zu Artikel 17.
	        
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