Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1114 1869. Art. 4 Ziff. 13. 
fugniß, meinen Dank dafür, daß wir bier in diesen Räumen tagen dürfen, 
dadurch auszudrücken, daß ich gewissermaßen die Rechte des Preußischen 
Herrenhauses wahrnehme; aber wenn Sie bei dieser Gelegenheit auch uns 
das nehmen wollen, was uns werth und heilig ist, dann habe ich das Recht, 
dagegen Protest einzulegen. 
Tlanck (Borna 2. [Hannover]’): Nach zwei Richtungen hin, meine 
Herren, wird zunächst die Kompetenz bestritten; es wird behauptet, daß die 
Bundesgewalt überall nicht befugt sei, eine Erweiterung der Kompetenz auf 
dem durch Artikel 78 der Verfassung vorgeschriebenen Weg eintreten zu 
lassen; und es wird ferner behauptet, daß der Reichstag nach Artikel 23 
wenigstens nicht die Initiative zu solchen Verfassungsänderungen habe. Die 
erste Behauptung wird darauf begründet, daß unterschieden werden müsse 
zwischen Verfassungsänderung und Erweiterung der Kompetenz: Aenderungen 
der Verfassung seien auf dem durch Artikel 78 vorgeschriebenen Wege mög- 
lich, nicht aber eine Erweiterung der Kompetenz; und zwar deshalb nicht, 
weil unsere Verfassung die eines Bundesstaates sei, weil die kontrahirenden 
Staaten sich durch Vertrag nur in Beziehung auf bestimmte Angelegen- 
heiten der Bundesgewalt unterworfen haben, im Uebrigen aber souverain 
geblieben seien, so daß eine weitere Beschränkung ihrer Souverainetät nur 
durch neue Verträge möglich sei. Meine Herren, ich weiß, daß diese Sätze 
in den Lehrbüchern des Staatsrechts aufgestellt werden, daß es als ein unter- 
scheidendes Merkmal des Bundesstaats vom Einheitsstaat hingestellt wird, 
daß in dem Bundesstaat eine Erweiterung der Kompetenz nur durch einen 
neuen Vertrag möglich sei. Aber selbst Diejenigen, die in dieser Beziehung 
am weitesten gehen — und ich glaube, daß selbst die Abgeordneten Windt- 
horst und Bassewitz nicht weiter gehen werden, — stellen diese Behauptung 
doch immer nur mit der Modifikation auf: wenn die Verfassung des be- 
treffenden Staates nicht selbst etwas Anderes vorschreibt, wenn in dieser Ver- 
fassung nicht selbst ein anderer Weg für die Erweiterung der Kompetenz 
vorgeschrieben ist. Das ist mun aber, wie ich glaube, unzweifelhaft in 
unfrer Verfassung der Fall. Meine Herren, ich bitte Sie, die in Berracht 
kommende Bestimmung, den Wortlaut derselben und ihren inneren Zu- 
sammenhang einmal unbefangen ins Auge zu fassen. In dem Artikcl 1 
ist gesagt: „Die kontrahirenden Staaten schließen einen ewigen Bund zum 
Schutze des Bundesgebiets und des in demselben giltigen Rechts, so wie 
zur Pflege der Wohlfahrt des Deutschen Volks. Dieser Bund wird nach- 
stehende Verfassung haben.“ Ich bitte zu beachten, daß hier nicht gesagt ist: 
„Die kontrahirenden Staaten unterwerfen sich in Bezug auf die im Ar- 
tikel 4 bestimmten Angelegenheiten der Verfassung“ oder „sie schließen in 
Beziehung auf diese Angelegenheiten einen Bund,“ sondern es heißt ganz 
  
*) St. B. S. 649 lI. m.
	        
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