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unbedingt „fie schließen einen ewigen Bund, und dieser Bund wird folgende
Verfassung haben.“ In dem Artikel 4 dieser Verfassung — nicht etwa
in einem außerhalb der Verfassung stehenden Vertrage — sind nun die
Gegenstände bezeichnet, auf welche sich das Gesetzgebungs= und Aufsichts-
Recht des Bundes zunächst bezieht. Dann heißt es aber im Artikel 78:
„Veränderungen der Verfassung erfolgen auf dem Wege der Gesetzgebung,
nur müssen zwei-Drittel der Stimmen des Bundesraths dafür sein.“ —
Einen Theil der Verfassung, die auf diesem Wege nach Artikel 78 soll ge-
ändert werden können, bilden nun aber gerade die Bestimmungen des Ar-
tikel 4 über die Kompetenz. Wenn Artikel 78 vorschreibt und zwar aus-
nahmslos, daß jede Aenderung der Versassung auf dem in diesem Artikel
vorgeschriebenen Wege erfolgen kann, so müssen auch die im Artikel 4 über
die Kompetenz enthaltenen Bestimmungen auf diesem Wege geändert werden
können. Wäre die Ansicht eine andere gewesen, so hätte der Artikel 78 noth-
wendig anders lauten müssen, man hätte nothwendig eine Ausnahme hinzu-
fügen, man hätte sagen müssen: „Aenderungen der Verfassung, jed och mit
Ausnahme der im Artikel 4 enthaltenen Bestimmungen, können
auf diesem Wege getroffen werden." Dadurch daß dies nicht geschehen ist,
daß die Regel ganz ausnahmslos hingestellt und ganz allgemein gesagt ist:
„Jede Aenderung der Verfassung soll auf diesem Wege erfolgen können“, ist
so deutlich, wie möglich ausgesprochen, daß auch die Erweitemung der Kom-
petenz auf diesem Wege soll erfolgen können. Man hat, und das ist nament-
lich von dem letzten Herrn Vorredner geschehen, sich auf die Verträge be-
rufen, welche der Verfassung vorausgegangen sind. Diese Verträge bilden
aber nicht die Grundlage unseres jetzigen Rechtes; sie haben nur die Ein-
leitung zu den Verhandlungen über die Verfassung gebildet. Nachdem diese
Verhandlungen stattgefunden, ist an ihre Stelle eben die Verfassung getreten,
oder wenn ich mich ganz auf den Vertragsstandpunkt der Herren stellen
will, nachdem die Verhandlungen stattgefunden, haben die kontrahirenden
Staaten an Stelle der früheren Verträge den neuen Vertrag geschlossen,
durch welchen sie sich der Verfassung unterworfen haben, und zwar auch der
Verfassungsbestimmung, daß jede Erweiterung der Kompetenz auf dem in
Artikel 78 vorgeschriebenen Wege solle erfolgen können. Diesem wie mir
scheint so klaren Wortlaute der Verfassung gegenüber können die aus den
Reden einzelner Männer aus dem Preußischen Abgeordnetenhause und dem
Herrenhause entnommenen Argumente nicht in Betracht kommen, und über-
dies ist nachgewiesen, daß im konstituirenden Reichstage selbst von ver-
schiedenen Seiten wiederholt betont worden ist, daß der Artikcl 78 den Sinn
haben solle, den wir jetzt damit verbinden, und es ist damals von keiner
Seite widersprochen worden. Ich meine also, daß diejenigen Einwendungen,
welche behaupten, daß die Bundesgewalt nicht kompetent sei, eine Kompetenz-
erweiterung eintreten zu lassen, völlig uubegründet sind. Etwas anders steht
die Sache mit Artikel 23. Ich will es dahin Fgestellt sein lassen, ob die