1116 1869. Art. 4. Ziff. 13.
Worte, die darin stehen, „innerhalb der Kompetenz des Bundes“, nachdem
der Artikel 78 die jetzige Fassung erhalten hat, nur aus Versehen stehen ge-
blieben sind. Ich kann dies mit Sicherheit nicht nachweisen, und ich nehme
sie deshalb in voller Bedeutung. Zur Kompetenz des Bundes gehören nun
aber nicht bloß die im Artikel 4 bezeichneten Gegenstände, sondern nach Ar-
tikel 78 ausdrücklich auch Verfassungsänderungen. Auch diese sollen im
Wege der Gesetzgebung erfolgen können; also liegt doch auch ein Antrag auf
Verfassungsänderung innerhalb der Kompetenz des Bundes. Das Einzige,
was man aus Artikel 23 folgern kann, ist, daß so lange der Artikel 4 be-
steht, der Reichstag nicht befugt ist: ein Gesetz vorzuschlagen über irgend
einen Gegenstand, der nicht im Art. 4 aufgezäblt ist, also z. B. über einen
Gegenstand des Cirilrechts, welches nicht zu dem Obligations-, zu dem
Handels= und Wechselrecht gehört. Wohl aber ist der Reichstag befugt,
eine Aenderung zu Artikel 4 selbst vorzuschlagen, und das ist der Weg, der
beim Antrage eingeschlagen ist. Meine Herren, ich meine also, daß auch
aus Art. 23 kein Argument gegen den Antrag entnommen werden kann. — Ich
wende mich nunmehr zur materiellen Begründung des Antrages. Was zu-
nächst die Gerichtsorganisation betrifft, so scheinen mir im Wesentlichen Alle
in dem praktischen Resultat einverstanden. Auch unsere Gegner geben zu,
daß wenn im Artikel 4 der Straf= und Civilprozeß der Bundesgesetzgebung
unterliege, nothwendigerweise anch die Grundlage desselben, die Gerichtsor-
ganisation derselben unterliegen müsse: sie meinen nur, der Antrag sei inso-
fern überflüssig, als die Kompetenz schon aus Art. 4 folge. Meine Herren, ich
acceptire das. Ich meine selbst, daß in dieser Beziehung der Antrag nicht
nothwendig wäre. Aber von anderer Seite ist Zweifel erhoben und Streit
entstanden, und meine ich ist es besser, sich in einer so wichtigen Frage
nicht auf die Interpretation der Verfassung zu verlassen, sondern das richtige
Prinzip klar auszusprechen, und das ist, daß dasjenige, was die Grundlage
der ganzen Rechtsordnung und Prozeßordnung ist, die Gerichtsverfassung
auch der Gesetzgebung des Bundes unterliegen muß. Und das allein will
der Antrag. — Was sodann das Cidilrecht betrifft, so wird auch hier schwer-
lich bestritten werden können, daß in Beziehung auf einzelne Gegenstände,
die nicht im Artikel 4 bezeichnet sind, sich bereits ein praktisches Bedürfniß
herausgestellt hat. Ich erinnere an den Antrag, über die Volljährigkeit ein
gemeinschaftliches Gesetz herzustellen, und ferner an die vortrefflichen Gesetze
über den Erwerb der dinglichen Rechte, welche der Preußische Herr Justiz-
minister im Abgeordnetenhause vorgelegt hat und bei welchen er ausdrücklich
erklärte, daß sie in der bestimmten Tendenz ansgearbeitet seien dieselben dem-
nächst der Bundesgesetzgebung vorzulegen. Man kann mit einer gewissen
Art von künstlicher Interpretation allerdings nachweisen, daß diese Gegen-
stände zu den der Kompetenz des Bundes im Artikel 4 überwiesenen gehören.
Das Recht ist eben ein so eng zusammenhängendes Ganzes, daß es keinen
Theil giebt, welcher nicht in einer gewissen Beziehung zu den im Artikel 4