Planck. 1117
aufgeführten Gegenständen stünde. Aber ich meine, es ist doch richtiger, daß
wir, um nicht zu sophistischen Interpretationen Veranlassung zu geben, das
richtige Prinzip klar aussprechen. Ich gehe noch einen Schritt weiter. Wir
müssen dahin streben, (und die Bundesgewalt muß dazu helfen), daß wir
wieder ein gemeinsames Gemeines Recht in Deutschland bekommen. Es
wäre durchaus nicht nothwendig, daß in Folge dessen alle Verschiedenheiten
des partikularen Rechts beseitigt werden müssen. Eine solche Verschiedenheit
ist mit der Herrschaft eines gemeinen Rechts sehr wohl vereinbar, wie dies
die in demjenigen Theile von Deutschland, in welchem das gemeine Römische
Recht gilt, bestehenden Partikularrechte beweisen. Ich halte das in Bezug
auf manche Partikularinstitute nicht nur für wünschenswerth sondern geradezu
für unentbehrlich. Das steht aber der Herrschaft eines gemeinen Rechts
nicht entgegen. Wenn behauptet wird, die Verhältnisse seien so verschieden
geworden, daß sie ein Gemeines Recht nicht ertragen können, so ist damit
in der That doch kaum etwas Anderes behauptet, als daß wir aufgehört
haben eine Nation zu sein. Nächst der Sprache ist es vor Allem das
Recht, in welchem die nationale Zusammengehörigkeit eines Volks sich offen-
bart, in welchem die schaffende nationale Kraft sich äußert. Es giebt Perioden
des Verfalls, wo diese Recht erzeugende und schaffende Kraft erschlafft,
Zeiten der politischen Zerrissenheit, wo auch der äußere Zusammenhang des
Rechtes zerrissen wird, wie dies leider in Deutschland der Fall gewesen ist.
Wo aber die Kraft neues Recht zu erzeugen vollständig erloschen ist, wo
die Verhältnisse so verschieden geworden sind, daß sie ein gemeinsames Recht
nicht mehr ertragen können, da ist die Nation ihrem Verfall oder Zerfall
nahe. Glücklicher Weise ist das in Deutschland noch nicht der Fall. Der
beste Beweis dagegen ist die Existenz der Deutschen Rechtswissenschaft, welche
wotz der politischen Zerrissenheit und des Zerfalles sich immer als eine, als
die Deutsche Rechtswissenschaft gehalten hat, die die unversiegbare Quelle
gewesen, aus welcher die partikulare Rechtswissenschaft aller Länder nicht nur
ihre Methode sondern ihre beste Kraft und ihre besten Gedanken geschöpft
hat. Und gerade in den letzten Jahrzehnten war die Deutsche Rechtswissen-
schaft mit Eifer und Erfolg bemüht den nationalen Charakter des Rechtes
wieder zur Geltung zu bringen und die verschiedenen Elemente, aus welchen
dasselbe besteht, das Römische Recht, die Deutschrechtlichen Institutionen
und die aus den Bedürfnissen der Gegenwart und den modernen Rechtsan-
schauungen hervorgegangenen Elemente zu cinem Ganzen zu verschmelzen.
In demselben Maaße wie in der Wissenschaft hat sich aber auch im Be-
wußtsein des Volkes das Bedürfniß nach einem gemeinsamen Rechte lebend
erhalten. Es ist dies nicht bloß der Fall bei dem öffentlichen Recht sondern
in der Masse des Volkes vielleicht noch in einem höheren Grade bei dem
Privatrechte. Und in demselben Augenblicke nun, wo es gelungen ist, die
Grundlage einer politischen Neugestaltung Deutschlands zu legen und die
Grundlage eines neuen öffentlichen Rechts zu finden, sollten wir auf die