Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Ackermann. 1121 
sich nicht leicht vornehmen läßt, daß vielmehr diese Rechtsstoffe vielfach durch 
einander laufen, indessen es wird unsere Sache sein zu unterscheiden, wie 
weit einzelne Materien in das Obligationenrecht hineingezogen werden 
müssen. Dieselbe Methode hat die Kommission in Dredden gleichfalls be- 
folgt; sie hat nicht grundsätzlich sich abgeschlossen gegen die Aufnahme der- 
jenigen Bestimmungen des Sachen-, Erb= und Familienrechts, welche in das 
Obligationenrecht eingreifen. Ich glaube auch, wir werden im Stande sein, 
wohl auszusondern solche Bestimmungen, welche vermöge ihres inneren Kon- 
nerxes bei Gelegenheit des Obligationenrechts mit zur Verhandlung kommen 
müssen, und solche, welche dem Obligationenrecht ferner stehen." Herr 
Lasker hat hiermit zugegeben, daß die Kodifikation des Obligationenrechtes 
möglich ist ohne eine Kodifikation des ganzen bürgerlichen Rechts. Nun ist 
von einem Manne, der in so eminenter Weise an der Gesetzgebung Preußens 
und Deutschlands nach allen Seiten hin Theil nimmt wie der Herr Abge- 
ordnete Lasker, nicht zu erwarten, daß ihm Alles das erinnerlich sei, was er 
vor einem oder zwei Jahren gesprochen hat, er wird mir aber erlauben, daß 
ich, wenn sein Gedächtniß ihn im Stiche lassen sollte, mir die Freiheit 
nehme demselben zu Hülfe zu kommen. Ich thue das, um von Herrn Ab- 
geordneten Lasker zu erfahren, was sich denn eigentlich in der Sache seit 
zwei Jahren geändert hat. Am allerbedenklichsten ist — und das hat auch 
schon seinen Ausdruck verschiedentlich gefunden — der vorliegende Antrag, 
insoweit er die Einführung gemeinschaftlicher Gerichtsorganisation bezweckt. 
Wenn Sie diese gemeinschaftliche Gerichtsorganisation annehmen, und dann 
wiederum eine so ertensive Interpretation belieben, wie sie beliebt wird von 
einer Seite in Betreff der Kompetenz des Bundes, dann wird man freilich 
mit diesem Ausdruck auch das Recht des Bundes getroffen wissen wollen, 
daß alle Justizbeamten auf den Etat des Bundes übernommen werden, daß 
überhaupt die Justizhoheit der einzelnen Staaten vernichtet wird. Im Ar- 
tikel 4 ist dasjenige für die Bundesgesetzgebung vorbehalten, was als natio- 
nales wirthschaftliches Bedürfniß erkannt wurde; alles dasjenige, was dar- 
über hinaus liegt, meine Herren, das überlassen Sie doch ruhig der Kom- 
petenz der einzelnen Staaten! Dieses ewige Hämmern und Pochen auf dem 
neuen und jungen Gebäude des Norddeutschen Bundes, noch bevor Sie 
wissen, ob das Gebäude überhaupt noch ein weiteres Aufsetzen von Etagen 
verträgt, führt unter keinen Umständen zur Befestigung des Gebäudes, son- 
dern rechtfertigt die Befürchtung des Gegentheils. Erinnern Sie sich, meine 
Herren, bei allen solchen Anträgen an den Ausspruch eines guten Deutschen 
Mannes, des verstorbenen Dichters Rückert, der da sagt: 
Des Maaßes Werth, 
Des Maaßes Schwert 
Macht stark in allen Landen, 
Nur wer das Uebermaaß begehrt, 
Der macht sich selbst zu Schanden.
	        
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