Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

98 Zollvereinigungs-Vertrag 
Follzentner oder 1 Kr. vom Bayerischen Zentner für die Meile nicht über- 
steigen. 
Auf allen diesen Flüssen wird jeder Vereinsstaat die Angehörigen der 
anderen Vereinsstaaten, deren Waaren und Schiffsgefäße in jeder Beziehung, 
insbesondere auch hinsichtlich der Binnenschiffahrt, gleich seinen eigenen be- 
handeln. 
Artikel 24. 
In den Gebieten der vertragenden Theile sollen Stapel= und Umschlags- 
rechte auch ferner nicht zulässig sein. Niemand soll zur Anhaltung, Ver- 
ladung oder Lagerung gezwungen werden können, als in den Fällen, in 
welchen die gemeinschaftliche Zollordnung oder die betreffenden Schiffahrts- 
Reglements es zulassen oder vorschreiben. 
Artikel 25. 
Kanal-, Schleusen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen= und Nie- 
derlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung des 
Verkehrs bestimmt find, sollen nur bei Benutzung wirklich bestehender Ein- 
richtungen erhoben werden und, mit Ausnahme der Abgaben für die Be- 
fahrung der nicht im Staatseigenthum befindlichen künstlichen Wasserstraßen, 
die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung erforderlichen Kosten nicht 
übersteigen. Alle diese Abgaben sollen von den Angehörigen aller Vereins- 
staaten auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen Angehörigen, ingleichen 
ohne Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden. 
Findet der Gebrauch einer Waage-Einrichtung nur zum Behufe der 
Zoll-Ermittelung oder überhaupt einer zollamtlichen Kontrole statt, so tritt 
eine Gebühren-Erhebung nicht ein. 
Artikel 26. 
Die vertragenden Theile werden gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch 
Annahme gleichförmiger Grundsätze die Gewerbsamkeit befördert, und der 
Befugniß der Angehörigen des einen Staates, in dem anderen Arbeit und 
Enwerb zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde. 
Von den Angehörigen eines Vereinsstaates, welche in dem Gebiete eines 
anderen Handel und Gewerbe treiben, oder Arbeit suchen, soll keine Abgabe 
entrichtet werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsver- 
hältnisse stehenden eigenen Angehörigen unterworfen find. 
Desgleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibende, 
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Vereinsstaate, wo sic ihren 
Wohnsitz haben, die gesetzlichen Abgaben für das von ihnen betricbene Ge- 
werbe entrichten, wenn sie persönlich oder durch in ihren Diensten stehende 
Reisende Ankäufe machen, oder Bestellungen, nur unter Mitführung von
	        
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