Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1871. I. Session. Art. 8. Art. 11. 1131 
Bei der Abstimmung wurde Art. 8 des Entwurfs von der sehr 
großen Mehrheit angenommen?). 
Bei der dri tten Berathung ergriff Greil wieder das Wort zu fol- 
gender Erklärung“): 
Ich habe, meine Herren, bei der zweiten Lesung in meinem und im 
Namen der baierischen Mitglieder der Centrumsfraktion die Erklärung ab- 
gegeben, daß wir dem Absatz 4, in welchem eine Veränderung des Vertrages 
enthalten ist, unsere Zustimmung nicht geben, also dem Artikel in dieser 
Fassung nicht beistimmen. Um mun nicht das Mißverständniß aufkommen 
zu lassen, als hätten wir unsere Gesinnung geändert, erkläre ich hiermit, daß 
dasselbe auch bei der dritten Lesung der Fall ist. 
Nrt. 11. 
Auträge Sonnemann): 
die Alinea 2 zu fassen: 
„Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reichs ist die 
Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages erfor- 
derlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder 
dessen Küsten erfolgt". 
und am Schlusse beizufügen: 
Friedensverträge unterliegen stets der Zustimmung des 
Bundesrathes und der Genehmigung des Reichstages. 
Beide Anträge wurden bei der Abstimmung abgelehnt; letzterer 
beinahe einstimmig ##). 
Anmerkung zu Alrt. 11. 
Durch kaiserlichen Erlaß vom 3. August 1871 (Reichsgesetzblatt 1871 S. 318) wurde 
festgestellt, daß als kaiserliches Wappen der schwarze einköpfige, rechtssebende Adler 
mit rothem Schnabel, Zunge und Klauen, ohne Scepter und Reichsapfel, auf dem 
Brußtschilde den mit dem Hodenzollern= Schilde belegten Preußischen Adler, über dem. 
selben die Krone Karls des Großen, jedoch mit zwei sich treuzenden Bügeln in Anwen' 
dung gebracht werde; dann daß die kaiserliche Standarte in Durpurgrund das 
eiserne Krenz, belegt mit dem kaiserlichen, von der Kette des Schwarzen Adler Ordens 
ugebenen Wappen in weißem Felde und in den vier Eckfeldern des Fabnentuchs ab- 
wechselnd den Preußischen Adler und die Kaiserliche Krone enthalten soll. 
*) St. B. S. 156 l. g. m. 
*) St. B. S. 223 r. g. o. Vergleiche die Vorbemerkung oben S. 869. 
*“) Drucks. Nr. 25. 
+) St. B. S. 156 l. 
 
	        
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