Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1132 1869. Art. 17. Verantwortliche Bundesministerien. 
Art. 17“. 
(Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers.) 
Anmerkung. 
In der Zwischenzeit zwischen der Verfassung von 1867 und der von 
1871, nämlich in der Session des Norddeutschen Reichstages vom 
Jahre 1869 war folgender Antrag zu obigem Artikel der Verfassung ein- 
gekommen: 
Antkrag Twesten-Münster’): 
„den Bundeskanzler aufzufordern: 
für die zur Kompetenz des Bundes gehörigen Angelegenheiten 
eine geordnete Aufsicht und Verwaltung durch verantwortliche 
Bundesministerien, namentlich für auswärtige Angelegen- 
heiten. Finanzen, Krieg, Marine, Handel und Verkehrswesen im 
Wege der Gesetzgebung herbeizuführen." 
Twesten (Reichenbach-Neurode)): Meine Herren! Als die Bundes- 
verfassung ins Leben gerufen wurde, glanbte Niemand, daß ein Werk für 
die Ewigkeit vollendet wäre. Ich meine das nicht bloß in dem Sinne, wie 
überhaupt in dem schwankenden Zustande, den raschen Umgestaltungen der 
politischen und sozialen Verhältnisse in unserem Zeitalter der Revolutionen 
kaum irgend Jemand erwarten wird Formen schaffen zu können, in denen sich 
das öffentliche Leben der Nation durch Generationen hindurch in ruhigem 
Flusse bewegen könnte, sondern ich meine, wir sahen in dieser Verfassung 
auch nicht die relativ feste Form, welche sonst selbst in unseren rasch lebenden 
Jeiten Verfassungsgesctzen anderen Gesetzen gegenüber zugeschrieben wird, 
— keinen Abschluß sondern einen Anfang, ein begonnenes Werk, welches nach 
allen Richtungen hin der Fortbildung harrte, einen Nothbehelf für den 
Augenblick. Diesen Charakter des Unfertigen, Provisorischen tragen ganz 
besonders die Bestimmungen über die Regierungsgewalt. Um diese drehte 
sich bei der Berathung der Verfassung ein wesentlicher Theil der Debatten. 
Es wurde von allen Seiten auf das Unzureichende, Unzulängliche dieser Be- 
stimmungen hingewiesen. Aber die Versuche sie vollständiger und ausreichen- 
der zu gestalten stießen auf lebhaften Widerspruch und es gelang nicht cine 
fester geregelte Form zu schaffen. Es wurden bereits bei der Berathung der 
Verfassung Anträge gestellt auf verantwortliche Vorstände der einzelnen Ver- 
  
*) Drucks. Nr. 37. 
!) St. B. S. 389. 20. Sitzung vom 16. April 1869.
	        
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