Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

100 Zollvereinigungs-Vertrag 
Die Ratifikations-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin 
ausgewechselt worden. 
Schluß-Protokoll. 
Verhandelt Berlin, den 8. Juli 1867. 
Die Unterzeichneten vereinigen sich heute, um den in Vollmacht ihrer 
bohen Kommittenten vereinbarten Vertrag über die Fortdauer des Zoll= und 
Handels-Vereins nach nochmaliger gemeinschaftlicher Durchlesung zu unter- 
zeichnen, bei welcher Gelegenheit noch folgende, der Schluß-Verhandlung vor- 
behaltene Grklärungen, Verabredungen und erläuternde Bemerkungen in ge- 
genwärtiges Schlußprotokoll niedergelegt wurden. 
1. Zum Artikel 1 des Vertrages. 
1. Die Verabredung, welche im Artikel 1 des Vertrages über die 
Wirksamkeit der daselbst genannten Verträge getroffen ist, soll auch auf die- 
jenigen näheren Bestimmungen und Abreden, welche in den zu jedem dieser 
Verträge gehörigen Protokollen enthalten sind, sowie überhaupt auf alle in 
Folge der Zollvereinigungs-Verträge zum Vollzuge derselben und zur weiteren 
inneren Auobildung des AMereins getroffenen Vereinbarungen Anwendung 
finden. 
2. Durch die Bestimmung in diesem Artikel wird der Berücksichtigung, 
der in Schleswig-Holstein bestehenden besonderen Verhältnisse bei der daselbst 
vorzunehmenden Zollorganisation nicht vorgegriffen. 
2. Zum Artikel 3, § 7 des Vertrages. 
Man ist übereingekommen, daß, als Ausnahme von dem bei Ans- 
führung der Vorschrift im § 13 des Zollgesetzes seither befolgten Grundsatze, 
Roheisen und altes Buucheisen, welches für Eisengießereien, Hammerwerke 
und Walzwerke zur Verarbeitung mit der Bestimmung eingeht, die daraus 
gefertigten Waaren in das Ausland auszuführen oder für den Bau von 
Seeschiffen zu venvenden, unter den in der Anlage A. näher bezeichneten 
Bedingungen und Kontrolen, auf Vereins-Rechnung zollfrei abgelassen wer- 
den kann. 
3. Zum Artikel 4. des Vertrages. 
Man ist darüber einrerstanden, daß die Bestimmung. i 1## Artikel 4, indem 
sie die Fortdauer des in einzelnen Vereinsstaaten zur Zeit bestehenden Ver- 
bots der Einfuhr von Spielkarten ausschließt, der Befugniß der Vereins- 
Regierungen keinen Eintrag thut, wie von inländischen, so auch von den 
aus anderen Vereinsstaaten oder ans dem Vereins-Auslande eingehenden 
Exielkarten eine Stempel-Abgabe zu erheben. Letztere wird von fremden 
Spielkarten mit keinem höheren Betrage erhoben werden, als von den, im 
Lande der Erhebung verfertigten.
	        
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