Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 8. Juli 1367. 103 
12. Zum Artikel 11 des Vertrages. 
Die unter Nr. 6 f., 2 und 3, Nr. 10, Nr. 12 g, Nr. 19 a und b, 
Nr. 2 a 1, Nr. 27 bed und e, Nr. 31 c, Nr. 35 b und c, Nr. 38b 
Jc0 und d und Nr. 40 h und c der zweiten Abtheilung des bis zum 1. Juli 1865 
gültig gewesenen Vereinstarifs begriffenen Gegenstände sollen, ungeachtet sie 
durch den gegenwärtig bestehenden Zolltarif mit geringeren Zollsätzen belegt 
sind, als dem im § 3 der Leipziger Meßordnung vom 4. Dezember 1833 
und den analogen Bestimmungen für andere Meßfpxlätze festgesetzten Minimal-= 
satze, auch fernerhin kontofähig bleiben. 
13. JZum Artikel 16 des Vertrages. 
Mit Rücksicht auf das besonders ungünstige Verhältniß, welchetz zwischen 
der Länge der Zollgrenze des Herzogthums Oldeuburg auf der einen und dem 
Fächeninhalte, sowie der Bevölkerung desselben auf der anderen Seite ob- 
waltet, wird Oldenbung ausnahmsweise ein Zuschuß zu se iner Pauschsumme, 
und zwar auf Höhe von 4500 Thalern auch ferner gewährt werden. 
14. Zum Artikel 28 des Vertrages vom 4. April 1853. 
Auf Grund der Verabredung unter Nr. 13 des Schlußprotokolls vom 
16. Mai 1865 ist für Oldenburg eine besondere Direktiv-Behörde errichtet 
worden. 
15. Zum Artikel 20 des Vertrages. 
1. Preußen wird zur Ansübung der ihm nach Artikel 20 des Ver- 
trages vom heutigen Tage zustehenden Kontrole auch Beamte der anderen 
Vereinsstaaten, unter Berücksichtigung der betreffenden Regicrungen, ver- 
wenden. 
2. Als Grundlage der in diesem Artikel erwähnten Instruktion, welche 
das (Geschäfts-Verhältniß der den Direktiv-Behörden der Vereinsstaaten bei- 
zuordnenden Bevollmächtigten näher bestimmen soll, ist verabredet worden, 
daß ein solcher Bevollmächtigter da, wo er seinen Sitz erhalt en hat, die 
nachstehend bestimmte Wirksamkeit auszuüben berechtigt sein solle: 
a) Derselbe kann allen Sitzungen der Direktivbehörde, beiwohnen. Eine 
jed Berfügung und Anweisung welche die letztere oder deren Vor- 
stand in Bezichung auf die Verwaltung der gemeinschaftlichen Ab- 
gaben an die ihr untergeordneten Behörden ergehen läßt, muß vor 
der Ausfertigung ihm, sofern er am Orte anwesend ist, zur Einsicht 
im Konzepte vorgelegt umnd darf nicht eher ausgefertigt werden, als 
nachdem er sein Visa beigesetzt hat. 
Dieses Visa soll der Bevollmächtigte zwar weder verweigern noch 
verzögern dürfen, bei Ertheilung desselben ist er jedech berechtigt, 
wenn er befürchtet, daß aus dem Vollzuge der Verfügung oder An- 
b 
—.
	        
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