vom 9. Juli 18867. 105
laufe auch ferner nicht mit sich füren, aufgekaufte Waaren aber selbst nach
dem Bestimmungsorte mitnehmen diürfen.
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legitimations=
karten ist unter I). beigefügt.
Die sämmtlichen Berollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zu-
sicberung, daß, wie dies auch bei den früheren Jollvereinigungs-Verträgen
gescheben ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich
auch die im gegenwärtigen Protokell enthaltenen Verabredungen, ohne weitere
förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht er-
balten werden.
Der Vertrag ward hierauf in Einem Eremplare, welches für den Ge-
sammtrerein im Königlich Preußischen Geheimen Staats-Archir aufbewahrt
werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und
jollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter Be-
glaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereins-Regierungen
zugestellt werden.
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages
für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe,
und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form
der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren,
ehne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau be-
zeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare, nach
geschehener Verlesung, unterzeichnet und von den Königlich Preußischen Be-
vellmächtigten, unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglau-
bigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten nebst dem Vertrage, behufs
der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staats-Archiv in
Empfang genommen.
G. w. o.
(gez.) von Pommer-Esche. von Philipsborn.
Delbrück. Weber.
Gerbig. von Thümmel.
von Spitzemberg. Riecke.
Mathy. Ewald.
Thon. von Liebe.
Von dem Abdruck der im Schlußprotokolle allegirten Anlagen') ist
Umgang genommen worden.
) Siehe Bundesgesetzblatt 1867, S 112 bis 124.