Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

vom 9. Juli 18867. 105 
laufe auch ferner nicht mit sich füren, aufgekaufte Waaren aber selbst nach 
dem Bestimmungsorte mitnehmen diürfen. 
Das hiernach anzuwendende Formular für die Gewerbe-Legitimations= 
karten ist unter I). beigefügt. 
Die sämmtlichen Berollmächtigten ertheilen sich gegenseitig die Zu- 
sicberung, daß, wie dies auch bei den früheren Jollvereinigungs-Verträgen 
gescheben ist, ihre Regierungen mit der Ratifikation des Vertrages zugleich 
auch die im gegenwärtigen Protokell enthaltenen Verabredungen, ohne weitere 
förmliche Ratifikation derselben, als genehmigt ansehen und aufrecht er- 
balten werden. 
Der Vertrag ward hierauf in Einem Eremplare, welches für den Ge- 
sammtrerein im Königlich Preußischen Geheimen Staats-Archir aufbewahrt 
werden soll, von den Bevollmächtigten unterzeichnet und untersiegelt, und 
jollen die bereits vorbereiteten Abdrücke Preußischer Seits nach erfolgter Be- 
glaubigung sofort den Bevollmächtigten der übrigen Vereins-Regierungen 
zugestellt werden. 
Nachdem endlich noch konstatirt war, daß die Ratifikation des Vertrages 
für den Norddeutschen Bund nur durch dessen Präsidium zu erfolgen habe, 
und daß, wie bereits in früheren ähnlichen Fällen geschehen, eine solche Form 
der Ratifikation gewählt werden könne, wodurch der Gegenstand der letzteren, 
ehne vollständige Einrückung der Vertrags-Artikel, hinlänglich genau be- 
zeichnet wird, wurde auch gegenwärtiges Protokoll in einem Exemplare, nach 
geschehener Verlesung, unterzeichnet und von den Königlich Preußischen Be- 
vellmächtigten, unter dem Vorbehalte der alsbaldigen Mittheilung beglau- 
bigter Abdrücke an die übrigen Bevollmächtigten nebst dem Vertrage, behufs 
der weiteren Beförderung an das Königliche Geheime Staats-Archiv in 
Empfang genommen. 
G. w. o. 
(gez.) von Pommer-Esche. von Philipsborn. 
Delbrück. Weber. 
Gerbig. von Thümmel. 
von Spitzemberg. Riecke. 
Mathy. Ewald. 
Thon. von Liebe. 
Von dem Abdruck der im Schlußprotokolle allegirten Anlagen') ist 
Umgang genommen worden. 
) Siehe Bundesgesetzblatt 1867, S 112 bis 124.
	        
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