Künzer. Waldeck. 1249
mit einer sehr geringen Majorität auf der einen oder andern Seite zum
Jiele gelangen.
Der Antrag auf Schluß der Diskussion wurde angenommen).
Dr. Waldeck als Antragsteller:"") Der Abgeordnete von Blanckenburg
schien anzudeuten, es wäre besser, wenn der Antrag nicht wiederholt wäre.
Ich habe aber im vorigen Jahre schon angekündigt und habe mein Wort
lösen müssen, daß ich den Antrag wieder vorbringen würde, bis ich eine
Maiorität hier in diesem Hause dafür sehen würde. Ich halte es für eine
Pflicht Derjenigen, die der Meinung sind, daß der Reichstag des Nord-
deutschen Bundes auf eine gedeihliche Wirksamkeit nur dann rechnen könne,
wenn er eine lediglich aus Nützlichkeitsgründen aufgegebene Bestimmnng, die
im konstituirenden Reichstag schon beschlossen war, wiederherstellte. Meine
Herren, das ist ein sehr großer Unterschied mit jeder Kompetenzerweiterung
und das möchte ich auch gegen angedcutete Kompetenzbedenken — die zwar
allerdings mir gar nicht einmal von irgend einem der Redner in dieser
Weise geltend gemacht worden zu sein scheinen, die aber nach verschiedenen
Aeußerungen, wie sie in früheren Debatten gefallen sind, hier obwalten könnten
— geltend machen. Es kann sich ja daron gar nicht handeln, daß eine
Verfassungserweiterung in Ansehung der Kompetenz vorliegt, wenn die Be-
fugnisse dieses Körpers. des Reichstages, anders bestimmt werden sollen, als
sie in jener Verfassung bestimmt worden sind. Es wird an der Verfassung
selbst, an der Konstituirung dieses Reichstages durchaus gar nichts geändert,
es ist aber wohl ganz offenbar, daß wenn bei einem Antrage dieser Art
irgend wie die Initiative gelegt werden muß, sie diesem Reichstage gebührt;
der Bundesrath wird nicht in der Lage sein diese Initiative zu machen;:
am wenigsten dann, wenn er hier nicht einmal eine Mehrheit sieht. Meine
Herren, die Erklärungen des Herrn Bundes-Kommissarius können nun schon
von diesem Gesichtspunkte aus bei mir nicht ins Gewicht fallen; sie haben
aber auch materiell keinen Boden. Es mag ja sein, daß die damaligen
Bundesstaaten sich unter dieser Bedingung eutschlossen haben, das allgemeine
Wahlrecht anzuerkennen; sie fürchteten vom allgemeinen Wahlrecht irgend eine
Gefahr und wollten diese dadurch heben, daß sie das allgemeine Wahlrecht
indirekt wieder beschränkten, indem das Volk genöthigt wurde. nur vermögende
Männer, nur solche Männer zu wählen, welche diese Mehrausgabe aus
eigenen Mitteln leisten können; das ist der einfache Sinn jener ganzen Be-
strebung gewesen. Und worin liegt denn nun die Furcht jener Mitglieder
des Bundesraths? In Preußen werden ebenso wichtige Bestimmungen des
öffentlichen Rechts, wie wir hier zu bearbeiten haben, werden alle Bestimmum-
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