1254 1869. Art. 32. Dlaͤten.
tretung und immer und vor allen Dingen zum Schaden des Prinzips, zum
Schaden der Beruhigung der Bevölkerung, wenn es auch weiter nichts wäre,
denn die Bevölkerung will einmal von dem Grundsatze, daß Jedermann, der
für den Staat gewisse Opfer bringt, auch dafür entschädigt werde, nicht ab-
weichen, sie kann auch nicht davon abweichen, wenn sie nicht auf ihr eigenes
Recht verzichten will. Meine Herren! Das sind so gewichtige Gründe, daß
mir die Wiederholung dieses Antrages in jeder Session von dieser Seite des
Reichstages (links) eine Nothwendigkeit zu sein scheint und daß der Bundes-
rath, wenn er auch heute noch auf dem alten Standpunkte steht, wie es uns
der Herr Bundes-Kommissar gesagt hat, im folgenden Jahre doch vielleicht
nicht mehr darauf stehen wird, und daß, wenn die neuen Wahlen statt-
finden, — die ja im nächsten Jahre erfolgen müssen — das Haus in der
nächsten Session einen solchen Gesetzentwurf im Einverständniß mit dem
Bundesrath angenommen haben wird. Wenn das Einrerständniß des Reichs-
tages in einem vorwiegenden Grade vorhanden ist, dann kaun man auch an-
nehmen, daß die ganze Bevölkerung dafür ist, und der Bundesrath ist dann
auf die Länge gar nicht berechtigt dem zu widersprechen. Die einzelnen
Fürsten, wie sie im Bundesrath mit 26 Stimmen gegen die 17 Stimmen
Preußens durch unsere künstliche Verfassung vertreten sind, haben kein Recht
einen Widerspruch einzulegen; und ebenso wie dem Preußischen Abgeordneten-
hause das Herrenhaus, welches auch zu seinem Schaden keine Düäten bezieht
und deshalb hier in diesem selben Lokal oft sehr mangelhaft vertreten ist,
seine Diäten nicht nehmen kann, so hat zwar der Bundeêrath jetzt noch in
formeller Beziehung seine Einwilligung zu geben, die materielle Be-
rechtigung sie zu versagen kann er aber auf die Länge nicht behaupten,
wenn die Vertreter des Volkes und das Volk selbst es wollen. Ich halte
et daher von großer Wichtigkeit, daß Diejenigen von Ihnen, die auf dem
Standpunkte stehen, der sei es aus welchem Grunde es wolle in dieser
Frage als entscheidender betrachtet werden muß, — daß diese auch
ihr Votum dem Antrage, den ich gestellt habe, nicht entziehen mögen.
(Bravol)
Bei der Abstimmung wurde der Antrag Waldeck in namentlicher
Abstimmung mit 109 gegen 94 Stimmen augen ommen").
St. B. S. 822 l. g. o.