Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Lutz. Duncker. Patow. Roggenbach. 1259 
schen Marine genommen hat, und ich bedauere sehr, daß man bis auf die 
Konstruktlon hin in unsere Marine den englischen Gebrauch übernommen hat 
und dabei zu förmlichen Widersinnigkeiten gekommen ist oder wenißstens zu 
einer Ausdrucksweise, wie wir sonst den englischen Ausdruck nie übersetzen. In allen 
Fällen, wo wir das Prädikat „königlich“ oder „kaiserlich“ gebrauchen, ist der 
Engländer vermöge seines sehr ausgebildeten Loyalitätsgefühls bekanntlich 
rein persönlich und sagt nicht „königlich" sondern „Seiner Majestät des 
Königs“ oder „Ihrer Majestät der Königin“. Deßhalb ist allerdings in der 
englischen Marine überall Sprachgebrauch zu sagen „Ihrer Majestät Schiff“. 
Wenn man diesen Ausdruck hätte übersetzen wollen, so hätte man wie in 
allen übrigen Fällen einfach sagen müssen „königlich“, statt dessen ist man 
zu dem für uns Deutsche ganz ungewöhnlichen Gebrauch „Seiner Masestät 
Schiff“ in der Marine gekommen. Ich glaube nun aber in Ansehung des 
hier vorliegenden Falles, daß wenn man einen Ausdruck hier anwenden will, 
man doch auch fragen muß: was besagt der Ausdruck? und ich meine, daß 
es nicht richtig ist, eine Anstalt des ganzen Reiches, zu der alle Bundes- 
staaten beitragen, eine Anstalt des ganzen Volkes, sprachlich in diese rein 
Fpersönlichen Beziehungen zum Kaiser zu bringen. Denn, meine Herren, 
wenn Sie das doch thun, dann nehmen Sie, wie der Abgeordnete Wiggers 
richtig gesagt hat, nicht eine Redaktion, sondern eine materielle Aenderung 
des bestehenden Verfassungsrechtes vor. Meiner Ansicht nach ist und bleibt 
die Marine eine Reichsanstalt, eine Anstalt der gesammten deutschen 
Nation, sie ist nicht eine Privatdomänc des jeweiligen Deutschen Kaisers. 
Deßhalb bitte ich Sie bei dem Ausdruck „Reichsmarine“ stehen zu 
bleiben. 
Frhr. v. Palow (Ueckermünde-Usedom-Wollin)"): So viel ich weiß ist 
die Ausdrucksweise, um die es sich hier handelt, nicht blos in der englischen 
Marine, sondern in der Marine aller monarchischen Staaten üblich, und es 
dürfte daher auch angemessen sein bei uns gegen diese Ausdrucksweise keinen 
Widerspruch zu erheben. Dieselbe findet auch eine gewisse Berechtigung 
darin, daß der Ausdruck „Ihrer Majestät Schiff“ oder wie hier gesagt ist 
„kaiserliches Schiff", „kaiserliche Marine“, die kürzeste Art und Weise ist, 
um die Marineschiffe von den Kauffahrteischiffen zu unterscheiden. 
Frhr. v. Roggenbach aus Freiburg in Vaden (Lörrach-Müllheim v.) 
Ich möchte Sie bitten die Fassung anzunehmen, welche der Bundesrath 
Ihnen vorschlägt. Wenn ich den Herrn Bundeskommissar richtig verstanden 
habe, so hat er absolut drutlich und unzweifelhaft angedentet, was der Zweck 
der Veränderung ist, der in der Redaktion stattfand. Ich will, soweit ich 
% St. B. S. 158 l. g. u. 
# St. B. S. 158 l. u.
	        
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