Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

Hänel. Lutz. 1267 
erhalten, daß man in diesem oder jenem Wege Klarheit schaffe über dieses 
Alinea 2. 
Bundesbevollmächtigter Minister von Tutz (Baiern)“): Meine Herren, 
ich werde zu Ihnen nicht sprechen über den Werth der Bestimmung, mit 
welcher sich der Herr Vorredner befaßt hat, nicht die Gründe auseinander- 
setzen, welche zur Aufnahme der betreffenden Bestimmung in die Verträge 
geführt haben; ich will nur bemerken, daß von allen Seiten, welche beim 
Abschluß der Verträge mitgewirkt haben, die hier in Frage stehende Be- 
stimmung als eine selbstverständliche betrachtet worden ist, als eine Be- 
stimmung, welche bei richtigem Verständniß der Verträge auch auf dem Wege 
der Interpretation hätte hergestellt werden können. Ich glaube auch beifügen 
zu können, daß allseitig ein Einverständniß darüber feststeht, daß diese Be- 
stimmung dermalen geltendes Recht enthält und daß sie auch nach der neuen 
Redaktion der Verfassung geltendes Recht bleiben wird, einerlei ob dieselbe 
in dem eigentlichen Vertragsinstrument oder in dem nebenhergehenden Schluß- 
Frotokoll enthalten ist; denn nach dem Promulgationsgesetz, welches Sie zu 
votiren im Begriff stehen, sollen ja auch die in den Schlußprotokollen ent- 
haltenen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, selbst wenn sie in den Tert 
der Verfassung nicht aufgenommen werden. Der Herr Vorredner hat nun 
eine Kontroverse darüber erhoben, ob nach den Prinzipien, welche für den 
Bundesrath bei Aufstellung des Redaktionsentwurfes maßgebend gewesen sind, 
diese Bestimmung sich zur Aufnahme eigne, oder ob sie unter diesenigen 
hätte gerechnet werden müssen, welche als dem Schlußprotokoll angehörig 
nicht ausdrücklich zu erwähnen sind. Mir scheint aber, wenn ich den Herrn 
Vorredner richtig verstanden habe, daß er sich über die maßgebenden That- 
sachen im Irrthum befindet; es ist nämlich nicht an dem, wie der Herr Vor- 
redner behauptet hat, daß die betreffende Bestimmung sich lediglich in den 
Schlußprotokollen befindet. In dem baierischen Vertrage ist diese Bestimmung 
in dem eigentlichen Vertragsinstrument sub Ziffer V. enthalten, und gerade 
dieser Umstand war die Veranlassung dafür, daß in den Berathungen des 
Bundesraths diese Bestimmung, dem ursprünglichen Entwurfe entgegen, in 
die Ihnen nunmehr vorliegende Redaktion der Verfassung aufgenommen ist. 
Ich hoffe also, meine Herren, Sie werden sich mit Rücksicht hierauf für die 
Beibehaltung der fraglichen Bestimmung entscheiden; ich glaube aber den 
Satz beifügen zu müssen, daß, wenn Sie etwas ändern wollen, ein einfaches 
Streichen der Bestimmung in der That erträglicher ist, als die Redaktion, 
welche der Herr Vorredner vorgeschlagen hat. Das einfache Streichen der 
Bestimmung würde sie unter allen Umständen in Geltung belassen auf Grund 
des letzten Artikels des Promulgationsgesetzes. Die Fassung, die der Herr 
Vorredner vorschlägt, enthält aber entschieden eine sachliche Aenderung, welche, 
— 
  
*) St. B. S. 161 r. o. 
Matertallen III. 80
	        
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