Hänel. Lutz. 1267
erhalten, daß man in diesem oder jenem Wege Klarheit schaffe über dieses
Alinea 2.
Bundesbevollmächtigter Minister von Tutz (Baiern)“): Meine Herren,
ich werde zu Ihnen nicht sprechen über den Werth der Bestimmung, mit
welcher sich der Herr Vorredner befaßt hat, nicht die Gründe auseinander-
setzen, welche zur Aufnahme der betreffenden Bestimmung in die Verträge
geführt haben; ich will nur bemerken, daß von allen Seiten, welche beim
Abschluß der Verträge mitgewirkt haben, die hier in Frage stehende Be-
stimmung als eine selbstverständliche betrachtet worden ist, als eine Be-
stimmung, welche bei richtigem Verständniß der Verträge auch auf dem Wege
der Interpretation hätte hergestellt werden können. Ich glaube auch beifügen
zu können, daß allseitig ein Einverständniß darüber feststeht, daß diese Be-
stimmung dermalen geltendes Recht enthält und daß sie auch nach der neuen
Redaktion der Verfassung geltendes Recht bleiben wird, einerlei ob dieselbe
in dem eigentlichen Vertragsinstrument oder in dem nebenhergehenden Schluß-
Frotokoll enthalten ist; denn nach dem Promulgationsgesetz, welches Sie zu
votiren im Begriff stehen, sollen ja auch die in den Schlußprotokollen ent-
haltenen Bestimmungen aufrecht erhalten werden, selbst wenn sie in den Tert
der Verfassung nicht aufgenommen werden. Der Herr Vorredner hat nun
eine Kontroverse darüber erhoben, ob nach den Prinzipien, welche für den
Bundesrath bei Aufstellung des Redaktionsentwurfes maßgebend gewesen sind,
diese Bestimmung sich zur Aufnahme eigne, oder ob sie unter diesenigen
hätte gerechnet werden müssen, welche als dem Schlußprotokoll angehörig
nicht ausdrücklich zu erwähnen sind. Mir scheint aber, wenn ich den Herrn
Vorredner richtig verstanden habe, daß er sich über die maßgebenden That-
sachen im Irrthum befindet; es ist nämlich nicht an dem, wie der Herr Vor-
redner behauptet hat, daß die betreffende Bestimmung sich lediglich in den
Schlußprotokollen befindet. In dem baierischen Vertrage ist diese Bestimmung
in dem eigentlichen Vertragsinstrument sub Ziffer V. enthalten, und gerade
dieser Umstand war die Veranlassung dafür, daß in den Berathungen des
Bundesraths diese Bestimmung, dem ursprünglichen Entwurfe entgegen, in
die Ihnen nunmehr vorliegende Redaktion der Verfassung aufgenommen ist.
Ich hoffe also, meine Herren, Sie werden sich mit Rücksicht hierauf für die
Beibehaltung der fraglichen Bestimmung entscheiden; ich glaube aber den
Satz beifügen zu müssen, daß, wenn Sie etwas ändern wollen, ein einfaches
Streichen der Bestimmung in der That erträglicher ist, als die Redaktion,
welche der Herr Vorredner vorgeschlagen hat. Das einfache Streichen der
Bestimmung würde sie unter allen Umständen in Geltung belassen auf Grund
des letzten Artikels des Promulgationsgesetzes. Die Fassung, die der Herr
Vorredner vorschlägt, enthält aber entschieden eine sachliche Aenderung, welche,
—
*) St. B. S. 161 r. o.
Matertallen III. 80