Full text: Materialien der Deutschen Reichs-Verfassung. Band III (3)

1871. Art. 78. Lutz. Windthorst. 1269 
der selbstverständliche Inhalt der früheren Bundesverfassung. Daraus folgzt, 
daß durch die Annahme der jetzigen Vertragsbestimmung keinerlei Verände- 
rung erfolgt, daß wir in alle Zukunnft einig sein werden über die Bedeutung 
dieses Paragraphen, daß das, was logisch bereits aus der Norddeutschen 
Bundesverfassung herzuleiten war, in Zukunft auch für die neue Verfassung 
gelten soll, neues Recht aber nicht geschaffen wird. Es ist dies einer der 
Fälle, in Betreff deren ich Eingangs der Debatte gesagt habe, daß, wenn 
Zweifel entständen, die Entstehungsgeschichte das geeignete Material sein wird 
den Zweifel zu beseitigen. Ich bin dankbar dafür, daß der Herr Abgcord- 
nete Hänel diese Debatte angeregt hat, deun ich bin der Ueberzeugung, daß 
schon durch diese Diskussion der größte Theil desjenigen, was er durch seinen 
Antrag anstrebte, erfüllt ist. Aus den Verhandlungen im Hause und mit 
der Regierung ist bereits festgestellt, daß neues Recht nicht geschaffen werden 
soll, (der Abgeordnete Windthorst meldet sich zum Wort) und selbst wenn 
Herr Windthorst sich ausdrücklich vorbehalten wird, daß er für seine Person 
die Absicht habe neues Recht festmstellen, so wird das Nichts daran ändern. 
Es steht also fest, daß sowohl in den Vowerhandlungen nichts anderes aus- 
gedrückt werden soll, alts was der Herr Vertreter des Bundesraths zutreffend 
erörtert hat, und damit glaube ich, daß die meisten Bedenken, welche der 
Herr Abgeordnete Hänel in seiner Rede auseinandergesetzt hat, wegfallen; ich 
danke ihm aber, daß er die Erörterung dieser Frage in so klarer, unzwei- 
deutiger Weise herbeigeführt hat. 
Bundesbevollmächtigter Minister von Kutz“): Nur eine ganz kurze 
Erklärung. Das Verlangen nach verbrieftem Recht und die Ungenügsamkeit 
mit der Logik hat in dem hier vorliegenden Falle nicht blos den Vertreter 
der baierischen Regierung geleitet sondern mit ihm die sämmtlichen Unter- 
händler von Würtemberg, Baden und Hessen, denn auch in den Vertrögen 
mit diesen Staaten findet sich die beanstandete Bestimmung, bei jenen nur 
im Schlußprotokoll statt im Hauptvernage. 
Dr. Windthorst“): Meine Herren, ich habe nicht die Absicht, die 
höchst interessanten staatsrechtlichen Fragen, welche von dem Herrn Abgeord- 
neten Hänel angerührt worden sind, hier weiter zu erörtern. Ich nehme 
deshalb das Wort nur, um demnächst mir nicht vorhalten zu lassen, diesen 
Aeußerungen gegenüber mich schweigend verhalten, also zugestimmt zu haben. 
So ist es mir in einer früheren Periode nämlich einmal gegangen. Ich er- 
kläre somit, daß ich dem Herrn Abgeordneten Hänel in vielen Punkten nicht 
beistimme. Ebenso stimme ich dem Herr Abgeordneten Lasker nicht bei. 
Ich habe die Erklärung des Herrn Bundeskommissars auch so enge nicht 
*) St. B. S. 161 r. u. 
*“) St B. S. 162 l. o. 
90“
	        
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